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Bearbeitungsgebühren

Der BGH ist seiner Linie treu geblieben: Banken dürfen auch gegenüber Unternehmern keine formularmässig vereinbarten Bearbeitungsgebühren verlangen.

Der BGH ist seiner Linie treu geblieben: Banken dürfen auch gegenüber Unternehmern keine formularmässig vereinbarten Bearbeitungsgebühren verlangen.

Dies hat der BGH in zwei Urteilen am 04.07.2017 entschieden (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) und  - quod erat expectandum! - seine für Verbraucherkredite seit 2014 geltende Rechtsprechung zur Kontrollfähigkeit und Unzulässigkeit von formularmäßigen Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen auf Unternehmerdarlehensverträge ausgedehnt.

Update: Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen

Update: Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen

Die Klärung der Zulässigkeit von vorformulierten Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern rückt in greifbare Nähe: die gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 02.12.2015 (3 U 113/15), des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27.04.2016 (13 U 2/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.08.2016 (5 U 138/16) anhängigen Revisionen (XI ZR 562/15 - OLG Celle, XI ZR 233/16 - Hanseatisches OLG, XI ZR 436/16 - OLG Dresden) werden am 04.07.2017 vor dem Bankensenat des BGH verhandelt.