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Arbeitsrecht

Ein AÜG-Ausweg

Ein AÜG-Ausweg

Die 18-Monatsgrenze überwinden durch tarifvertragliche „Personalgestellung“ - Das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz feiert am 1. April 2018 seinen ersten Geburtstag. 

Bindung für die Zukunft durch gleichbleibende, vorbehaltlose Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum?

Bindung für die Zukunft durch gleichbleibende, vorbehaltlose Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum?

Aufgrund der eher restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte gehen Unternehmen vermehrt dazu über die Zahlung einer Sonderleistung bzgl. der Höhe in ihr billiges Ermessen zu stellen (§ 315 BGB) und eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag zu verankern. Dieses Vorgehen hat das BAG schon in der Vergangenheit als zulässig eingestuft.

Deutschland / Frankreich: Geschäftsreisen müssen bei französischen Behörden angemeldet werden!

Deutschland / Frankreich: Geschäftsreisen müssen bei französischen Behörden angemeldet werden!

Deutschland / Frankreich: Geschäftsreisen müssen bei französischen Behörden angemeldet werden!

Vor jeder Geschäftsreise aus Deutschland oder jedem anderen Ausland nach Frankreich muss eine Anmeldung des Mitarbeiters im Online-Meldeportal SIPSI erfolgen, ansonsten besteht die Gefahr eines Bußgeldes von bis zu EUR 4.000 pro Arbeitnehmer bzw. maximal EUR 500.000 in Summe. Dies gilt in Frankreich für alle Branchen und für jegliche Tätigkeiten eines Mitarbeiters eines ausländischen Unternehmens in Frankreich.

Suche nur nach weiblichen Mitarbeitern kann AGG-konform sein !

Suche nur nach weiblichen Mitarbeitern kann AGG-konform sein !

Spätestens seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 wurde ein allgemeines Bewusstsein dafür geschaffen, dass Stellenanzeigen im Regelfall geschlechtsneutral zu formulieren sind, um sich später nicht mit den allzu häufig geltend gemachten (verschuldensunabhängigen) Entschädigungsansprüchen vom angeblich benachteiligten Geschlecht rumschlagen zu müssen.

Die (nachträgliche) Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht ohne Weiteres wirksam

Die (nachträgliche) Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht ohne Weiteres wirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 236/15 entschieden, dass alleine die Unterzeichnung eines nachträglich befristeten Arbeitsvertrages trotz freier Wahlmöglichkeit und einer finanziellen Vergünstigung nicht ausreicht, um von einem Wunsch des Arbeitnehmers auszugehen, der gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG einen Sachgrund bilden kann.

Muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Versetzung folgen?

Muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Versetzung folgen?

Muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Versetzung folgen?

Bisher war die klare Antwort: Ja, er muss - solange die Unbilligkeit noch nicht von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Diesem Grundsatz möchte der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 330/16 / Pressemitteilung Nr. 25/17) nicht mehr folgen und sagt jetzt: Nein, einer unbilligen Weisung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen. Er hat ein Verweigerungsrecht.

Kein Anspruch auf Karenzentschädigung vereinbart? Nachvertragliches Wettbewerbsverbot weiterhin nichtig!

Kein Anspruch auf Karenzentschädigung vereinbart? Nachvertragliches Wettbewerbsverbot weiterhin nichtig!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az.: 10 AZR 448/15) klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – wie bisher – nichtig ist, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Auch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte salvatorische Klausel führt nicht  zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf das gesetzliche Mindestmaß für die Karenzentschädigung.

AGG erfordert zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung

AGG erfordert zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2017 (Az.: 8 AZR 736/15) klargestellt, dass alleine die „Möglichkeit“ einer Benachteiligung für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht ausreicht. Vielmehr besteht eine Vermutung der Benachteiligung nur, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.

Allgemeinverbindlichkeit weiterer Tarifverträge im Baugewerbe unwirksam!

Allgemeinverbindlichkeit weiterer Tarifverträge im Baugewerbe unwirksam!

Nachdem das Bundesarbeitsgericht im September 2016 bereits die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes (VTV) für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärte, hat es nun auch die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die Tarifverträge 2012 und 2013 festgestellt (BAG, Beschlüsse vom 25.01.2017, Az. 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15 ).

Achtung Gesetzesänderung: Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung künftig unwirksam!

Achtung Gesetzesänderung: Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung künftig unwirksam!

Der Gesetzgeber hat die Rechte der Schwerbehindertenvertretung und von Menschen mit Behinderung mit dem Bundesteilhabegesetz grundlegend reformiert und gestärkt. Dazu gehört seit 30.12.2016 insbesondere, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten (bzw. gleichgestellten) Arbeitnehmer der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zwingend bedarf. Ohne eine entsprechende Beteiligung ist die Kündigung unwirksam!

Sachgrundlose Befristung bis zu 6 Jahren durch Tarifvertrag möglich

Sachgrundlose Befristung bis zu 6 Jahren durch Tarifvertrag möglich

Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 AZR 140/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages (MTV) zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verjährungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.