Bereits mehrfach hatte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, neue kartellrechtliche Leitlinien zum Verhältnis von Industrie und Handel angekündigt. Nunmehr scheint der Fahrplan für neue Vertikalleitlinien konkreter zu werden. Demnach sollen diese nach Abschluss der letzten derzeit noch laufenden Fälle der vertikalen Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel konzipiert werden. Federführend für die Leitlinien soll Birgit Krüger sein, die neue Leiterin der Grundsatzabteilung beim Bundeskartellamt. Frau Krüger war bis vor kurzem noch Leiterin der für den Lebensmitteleinzelhandel zuständigen 2. Beschlussabteilung des Amtes.

Das Bedürfnis nach neuen Leitlinien ist groß. Die Hauptursache hierfür hat das Bundeskartellamt mit seiner sog. „Handreichung“ aus dem Jahre 2010 selbst gesetzt. In der Handreichung werden eine ganze Reihe von Verhaltensweisen und Interaktionen zwischen Industrie und Handel im Hinblick auf unverbindliche Preisempfehlungen, Aktionszeiträume, Werbekostenzuschüsse, etc. als kartellrechtlich problematisch gekennzeichnet. Der Ansatz des Bundeskartellamts ist dabei sehr streng. Die potentiell kartellrechtlich schädlichen Seiten der Kommunikation zwischen Industrie und Handel werden einseitig betont. Insgesamt wird der Eindruck vermittelt, dass jegliche Form der Kommunikation zwischen Industrie und Handel pönalisiert wird, sofern sie über die einmalige Übersendung von unverbindlichen Preisempfehlungen hinausgeht. Dies mag zwar in der Natur der Sache liegen, da die Handreichung zur Konkretisierung der Kooperationspflichten der an den Vertikalfällen im Lebensmitteleinzelhandel beteiligten Unternehmen diente. Gleichwohl musste dem Bundeskartellamt bewusst sein, dass entsprechende verallgemeinernde Äußerungen eine darüberhinausgehende faktische Wirkung entfalten. Folglich wurde die Handreichung beispielsweise vom Kammergericht Berlin zur Begründung der eigenen engen Auffassung zum Thema der Kontaktaufnahme im Rahmen von unverbindlichen Preisempfehlungen herangezogen.

Es bleibt die Hoffnung, dass die neuen Leitlinien ein ausgewogeneres Bild der Vor- und Nachteile von bestimmten Regelungen in Vertriebsvereinbarungen zwischen Industrie und Handel zeichnen. Die Verunsicherung in Industrie und Handel ist jedenfalls nicht zu übersehen. Neben den Unzulänglichkeiten der Handreichung hat hierzu auch die strenge Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts zu Onlinevertriebssystemen beigetragen, bei der sich teilweise die Frage stellt, ob sie noch mit unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist. Im Falle der Meistbegünstigungsklauseln bei Hotelbuchungsportalen waren die Wettbewerbsbehörden in anderen EU-Staaten beispielsweise nicht so streng wie das Bundeskartellamt (s. auch unten in der Rechtsprechungsübersicht).

Inhaltlich ist zu erwarten, dass die Leitlinien die Reichweite der zulässigen Kontaktaufnahme zwischen Industrie und Handel zu den Themen Unverbindliche Preisempfehlung, Aktionszeiträume und Category Management näher behandeln werden. Unternehmen und Verbände können und sollten im Wege der Konsultation, die das Bundeskartellamt vor Erlass der Leitlinien durchführen wird, erheblichen Einfluss auf Reichweite und Inhalt der Leitlinien ausüben. Das Amt plant Konsultationen der Verbände von Industrie und Handel zu Beginn der Erarbeitung und vor Veröffentlichung der Leitlinien.


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.