Schon vor der Pandemie waren Bürohunde beliebt. Während des „Lockdowns“ stieg die Anzahl an Hundehaltern weiter an. In vielen Fällen stellte sich dann die Frage, ob Hunde, deren Betreuung im Homeoffice einfacher war, bei Rückkehr in die Büros mitgebracht werden dürfen. Im Büro können Hunde fördernde Effekte auf das Arbeitsklima, die Motivation der Mitarbeitenden und auch auf die Unternehmensbindung haben. Aber Bürohunde werden nicht nur positiv gesehen. Insbesondere können Sie für den Arbeitgeber haftungsrelevant werden, wie wohl schon Bernd Stromberg ahnte. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten daher Arbeitgeber und Mitarbeitende gewisse Spielregeln beachten.

Arbeitsrechtliche Ausgangslage: Weisungsrecht.

Grundsätzlich haben Mitarbeitende keinen Anspruch darauf, ihren Hund mit in das Büro zu nehmen. Der Arbeitgeber kann aber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 Gewerbeordnung das Mitbringen von Hunden gestatten. Hat der Arbeitgeber das Mitbringen gestattet, kann er es in pflichtgemäßer Ausübung seines Weisungsrechts unter Wahrung des billigen Ermessens auch wieder untersagen. Das gilt sogar dann, wenn ein Hund objektiv nicht gefährlich ist, aber sich Mitarbeitende vor dem Hund fürchten (vgl. LAG Düsseldorf, 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13).

Haftungsfragen.

Grundsätzlich ist eine Haftung für Schäden, die aus einer „tierspezifischen Gefahr“ entspringen, auf den Halter des Tiers (§ 833 BGB) oder den Tieraufseher (§ 834 BGB) beschränkt, so dass eine Haftung des Arbeitgebers erst einmal nicht in Betracht kommt.

Ausnahmsweise kann den Arbeitgeber aber doch haften, wenn er seine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden nicht gewahrt hat.

Typisches Beispiel dafür wäre das Zulassen eines objektiv gefährlichen Hundes. Arbeitgeber sollten also sicherstellen, dass keine objektiv gefährlichen Hunde mitgebracht werden.

Wann von einem objektiv gefährlichen Hund ausgegangen werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Rasse und ist in den landesspezifischen Verordnungen geregelt (für Hessen wie im Folgenden auszugsweise dargestellt:

Gegebenenfalls sollten Arbeitgeber auch klären, dass es gerade bei Nutzung von Großraumbüros nicht zu allergischen Reaktionen auf Hundehaare samt Gesundheitsrisiken für Mitarbeitende kommen kann.

Sonderfall Verkaufsraum.

Besonders in solchen Bereichen des Büros, in dem mit der Anwesenheit dritter Personen zu rechnen ist, müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass es zu keinen Gefährdungen von Gästen kommt. In einem Fall, in dem eine Kundin im Verkaufsraum eines Geschäfts über einen von der Verkäuferin mitgebrachten und von dem Arbeitgeber geduldeten Bürohund stolperte, nahm das LG Hagen (LG Hagen, 24.05.2012 - 9 O 268/11) eine Mithaftung des Arbeitgebers an.

Praxistipp: Hundehaftpflichtversicherung.

Arbeitgeber sollten zudem darauf bestehen, dass Mitarbeitende, die ihren Hund mitbringen wollen, über eine Hunde-Haftpflichtversicherung verfügen. Eine solche ist in manchen, aber nicht allen Bundesländern bereits gesetzlich vorgeschrieben.

Vorteil ist, dass so sichergestellt ist, dass entstandene Sach- und Personenschäden auch tatsächlich finanziell abgedeckt werden können und Arbeitgeber nicht allein auf die Liquidität von Mitarbeitenden oder die Ersatzbereitschaft der allgemeinen Unfallversicherung angewiesen sind. Beispielsweise Schäden durch angeknabberte Kabel können bei ausfallender IT schnell sehr hochpreisig werden. Aber auch bei aufkommenden Haftungsfragen unter Kollegen ist eine solche Versicherung geeignet, den Betriebsfrieden zu fördern.

Empfehlung.

Arbeitgeber sollten gut prüfen, ob sie das Mitbringen von Hunden ins Büro zulassen oder nicht. Wenn sie es zulassen, sollten Sie organisatorisch sicherstellen, dass Büroräume und insbesondere Dritten zugängliche Bereiche auf die Nutzung tierischer Mitarbeiter vorbereitet sind, dass die Gesundheitsrisiken für alle Mitarbeitenden gebannt sind und per Vereinbarung sicherstellen, dass Versicherungsschutz besteht.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.