Wann sind Arbeits- und Liefergemeinschaften zulässig? Diese Frage spielt für Unternehmen gerade im Bau- und Baustoffbereich eine große Rolle.

Das Bundeskartellamt hat dabei in den verschiedenen Sektoruntersuchungen (Walzashphalt, Transportbeton) im Baustoffbereich bewusst die Anforderungen hochgeschraubt. Auch die dänische Wettbewerbsbehörde hat in einer Entscheidung gegen ein Konsortium von Straßenmarkierungsunternehmen strenge Maßstäbe angelegt.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist immer, dass Arbeits- und Liefergemeinschaften nur dann zulässig sind, wenn die daran beteiligten Unternehmen nicht in der Lage sind, die nachgefragte Leistung allein zu erbringen. Während dieser Ausgangspunkt unstrittig ist, kommt es vielmehr darauf an, welche Umstände bei der konkreten Bewertung einbezogen werden können.

Hier hat das dänische Gericht die Bewertungsmaßstäbe deutlich großzügiger ausgelegt als die Wettbewerbsbehörde und deren Entscheidung aufgehoben. Nach der Auffassung des Gerichts dürfen Kapazitäten für zuverlässige Bestandskunden bereits als gebundene Kapazitäten berücksichtigt werden. Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen, da gerade diese typischen Bestandskunden einen erheblichen Anteil der technischen Kapazität binden.

Spannend wird sein, ob sich dieser großzügige Maßstab auch in der Bewertung des Bundeskartellamtes oder der deutschen Gerichte niederschlägt.


Dr. Christoph Peter ist geschäftsführender Partner unserer Kanzlei und berät Unternehmen in allen Bereichen des Kartellrechts. Schwerpunkte seiner Beratung sind unter anderem die Koordination von multijurisdiktionalen Unternehmenszusammenschlüssen, die Beratung von Unternehmenskooperationen und Verbänden, und die Vertretung von Unternehmen in Bußgeldverfahren vor dem Bundeskartellamt, der EU Kommission und EuG / EuGH.