1. Hintergrund

Nach § 25 UStG sind Reiseleistungen eines Unternehmers, zum Beispiel Reiseveranstalters, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, § 25 Abs. 1 S. 1 UStG, nur mit dem Unterschied zwischen dem vom Leistungsempfänger gezahlten Preis und den vom leistenden Unternehmer für Vorleistungen aufgewendeten Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen, § 25 Abs. 3 UStG, sogenannte „Margenbesteuerung“.

2. Entscheidung des EuGH, Rs. C-380/16 vom 8. Februar 2018

Die deutschen Regelungen in § 25 Abs. 1 und Abs. 3 UStG entsprechen nicht der unionsrechtlichen Vorgabe von Art. 306 Abs. 1 MwStSystRL und Art. 308 MwStSystRL in der Auslegung des EuGH. Die Besteuerung von Reiseleistungen mit der sogenannten Marge muss hiernach und entgegen der ausdrücklichen nationalen Regelung in § 25 Abs. 1 UStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Reiseleitung entweder weiterverkauft, als Belohnung an seine Arbeitnehmer abgibt oder diese im Rahmen einer Geschäftsreise selbst nutzt.

3. Hinweise

3.1 Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG sind im Ergebnis alle touristischen Leistungen, also Beförderung zu den Reisezielen, Transfer, Unterbringung und Verpflegung, Betreuung durch Reiseleiter, Durchführung von Veranstaltungen, Besichtigungen, Sport- und Animationsprogramme. Dabei ist zu beachten, dass ein Reiseveranstalter, der unter die Margenregelung fallende Reiseleistungen erbrint, nicht zum Abzug der Vorsteuern berechtigt ist, die auf die von ihm in Anspruch genommenen Reiseleistungen entfallen.

3.2 Der deutsche Gesetzgeber muss die Umsatzsteuer Besteuerung von Reiseleistungen anpassen. Bis es soweit ist, darf der Steuerpflichtige, also der Verkäufer von Reiseleistungen, nach seiner Wahl entweder auf die oben angesprochene Entscheidung des EuGH und damit das Recht der EU oder auf die nationale Regelung zurückgreifen, wenn diese mit Blick auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug günstiger ist.


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Christoph Just LL.M. ist Partner unserer Sozietät in Frankfurt am Main und Fachanwalt für Steuer- und Verwaltungsrecht. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).