Arbeitsverträge, die das Regelrenteneintrittsalter als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, sind immer schriftlich zu schließen.

(BAG, Urteil vom 25.10.2017, 7 AZR 632/15)

Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung als Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses kann in Kollektivnormen und in Individualverträgen getroffen werden. Hierbei ist jedoch die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten, die nur gewahrt ist, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet worden und dem Arbeitnehmer auch zugegangen ist.

Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die den garantierten Mindestlohn umfassen, sind insgesamt unwirksam.

(BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18)

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 01.01.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.

Keine Verzugspauschale im Zusammenhang mit einer verspäteten Entgeltzahlung im Arbeitsverhältnis.

(BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18)

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB findet inhaltlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.