Unzulässige sachgrundlose Befristung wegen acht Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung.

(BAG, Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16)

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das etwa eineinhalb Jahre andauerte und eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann aber dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat.

Bei Tod des Arbeitnehmers haben Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

(BAG, Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16)

Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, so haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Urlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Trotz DSGVO: Betriebsrat hat immer noch Anspruch auf Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter.

(LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018, 12 TaBV 23/18)

Ein Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG weiterhin das Recht auf Einsichtnahme in nichtanonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter, um seine Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllen zu können. Die Dateneinsicht verletzt nicht das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und ist mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.