Bloßer Verstoß gegen die DS-GVO ohne Eintritt eines Schadens löst keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus.

AG Diez, Urteil vom 7. November 2018 – 8 C 130/18

Die Beklagte hatte alle Kunden ihres Online-Shops angeschrieben und um Zustimmung zur Versendung ihres E-Mail-Newsletters gebeten. Allerdings wurde diese Nachricht auch an Kunden verschickt, die zuvor nie eine Einwilligung erteilt hatten. Der Kläger mahnte dies ab.

Das Gericht führte aus, dass ein bloßer Verstoß gegen die DS-GVO nicht zu einer Haftung führt, sofern kein Schaden eintritt. Nicht für jeden Bagatellverstoß sei Schmerzensgeld zu gewähren. Es muss ein spürbarer Nachteil entstanden sein.


OLG München verbietet „Dash-Button“ von Amazon.

OLG München, Urteil vom 10. Januar 2019 – 29 U 1091/18

Amazon bietet seit 2016 „Dash-Buttons“ an. Hierbei handelt es sich um einen WLAN-Knopf, mit dem Kunden Produkte des täglichen Bedarfs (z. B. Waschmittel oder Kaffee) bestellen können. Die Bestellknöpfe können etwa an die Waschmaschine geklebt werden.

Nach Auffassung des Gerichts liegt bei den Knöpfen, die mit dem Hersteller-Logo versehen sind, ein intransparenter Bestellvorgang vor. Es werde kein Hinweis auf den Inhalt und den Preis der Ware gegeben. Zudem werde nicht darauf hingewiesen, dass jeder Knopfdruck eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse.


Die ePrivacy-Reform ist ins Stocken geraten.

Die ePrivacy-Verordnung sollte ursprünglich gemeinsam mit der DS-GVO Geltung erlangen.

Bereits seit Anfang des Jahres 2017 liegt ein Vorschlag für die ePrivacy-Verordnung vor. Bei den Verhandlungen der Mitgliedstaaten im Rat herrscht allerdings seit zwei Jahren nahezu Stillstand. Die Verhandlungen von EU-Parlament, Kommission und Mitgliedstaaten über den Vorschlag eines Gesetzes können jedoch erst beginnen, wenn sich auch die EU-Staaten auf eine Position geeinigt haben. Die ePrivacy-Verordnung wird sich demnach noch weiter verzögern.