Das OLG Düsseldorf hat im Verfahren um die Bestpreis- beziehungsweise Preisparitätsklauseln zugunsten des Hotelbuchungsportals Booking.com entschieden, das meldete das Nachrichtenportal JUVE. Entscheidend für den Erfolg von Booking soll nach der Meldung das Argument gewesen sein, die Bestimmungen dienten dazu, Trittbrettfahrerverhalten entgegenzuwirken.

Worum geht es überhaupt?

Hotelbuchungsportale (z.B. Booking.com, Expedia, HRS) verdienen (unter anderem) Geld mit der Vermittlung von Hotelübernachtungen. Sie bündeln verstreut (nämlich grundsätzlich auf jedes Hotel beziehungsweise jeden Betreiber) verteilte Einzelangebote auf einer Internetseite oder auch in einer Anwendung („App“) auf Smartphones. Die Vermittlung erfolgt gegen ein Entgelt (Erfolgsprovision), das die Hotelbetreiber dem Hotelbuchungsportal für erfolgreiche Vermittlungstätigkeiten bezahlen.

Bestpreis- oder Preisparitätsklauseln sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hotelbuchungsportalen, die den Hotelbetreibern verbieten sollen, in unterschiedlichem Umfang „fremd zu gehen“, also ihre Leistungen günstiger an anderer Stelle anzubieten. Diese Bestimmungen sichern also eine Behauptung der Buchungsportale ab: „günstiger als bei uns bekommst du dieses Angebot (im Internet) nicht“. Wenn diese Ankündigung sich auf ein weites Feld bezieht – nämlich die eigene Hotelwebsite und andere Buchungsportale – spricht man von weiten Bestpreisklauseln. Deckt sie nur einen engen Zugang – nämlich nur den über die eigene Hotelwebsite – ab, spricht man von engen Bestpreisklauseln.

Was bisher geschah…

Das Bundeskartellamt hat in aufsehenerregenden Entscheidungen (Booking-Entscheidung, Aktenzeichen B 9-121/13 und HRS-Entscheidung, Aktenzeichen B9 - 66/10), denen wiederum einige Gerichtsentscheidungen nachfolgten, die Auffassung vertreten, dass Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig seien. An der grundlegenden Einschätzung des Bundeskartellamts, dass Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sind, hat sich nicht viel geändert. Hierfür sollte es mehrere Hauptgründe geben:

  • Andere Hotelportale haben keinen Anreiz, gegen den derzeitigen Partner eines Hotels anzugehen, da der Hotelbetreiber fürchten muss, gegen den Vertrag zu verstoßen, wenn er ihnen einen besseren Preis macht.
  • Neue Unternehmen, die in den Markt vorstoßen würden, tun dies nicht, weil auch sie keinen ausreichenden Anreiz haben.
  • Wenn mehrere Hotelbuchungsportale mit (gemeinsam) hohen Marktanteilen derartige Klauseln verwenden, wird es für Hotelbetreiber schwer zu wechseln oder die Portale gegeneinander auszuspielen.

Das zentrale Gegenargument der Hotelbuchungsportale war (und ist) das Trittbrettfahrerproblem. Dies ist die Überlegung, dass ohne die Bestpreisklauseln Hotelbetreiber die Werbewirkung der Buchungsportale in Anspruch nehmen würden, für den Abschluss von Verträgen aber die Buchungsportale (und damit ihre Provisionspflicht) umgehen könnten.

Was ist neu?

Das OLG Düsseldorf hat dem Vernehmen nach das Trittbrettfahrer-Argument akzeptiert und sich nicht der Auffassung des Bundeskartellamts zu engen Bestpreisklauseln angeschlossen. Dies darf – wenn JUVE alles richtig verstanden hat – als überraschend gelten, da das OLG in zahlreichen vorherigen Entscheidungen Bestpreisklauseln als kartellrechtswidrig eingeordnet hatte (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2016 – VI-Kart 1/16 (V)); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 – VI-Kart 1/14 (V)). Insbesondere hatte es auch das Trittbrettfahrerargument zurückgewiesen. Dieses greife nicht durch, da es am Portalbetreiber sei, sein Geschäftsmodell notfalls neu auszurichten, soweit dies möglich sei.

Was bedeutet das für Marktteilnehmer?

Hotelbetreiber dürften sich nach der neuen Entscheidung wieder stärker der Forderung und Durchsetzung von Bestpreisklauseln gegenüber sehen, wenn nicht das Bundeskartellamt den Streit nach Karlsruhe zum BGH trägt. Denkbar ist darüber hinaus die Ausweitung vergleichbarer Regelungen auf andere Vermittlungsbereiche. Mit Blick auf die Struktur von Märkten, auf denen bereits jetzt Vermittlungsplattformen eine große Rolle spielen, haben Bestpreisklauseln in jedem Fall erhebliches Potential.

Ausblick.

Es wird zunächst spannend sein, die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Detail auszuwerten. Hotelbuchungsportale sind längst keine klassischen „Makler“ oder „Vermittler“ mehr. Sie betreiben ein auf mehreren Säulen stehendes Plattformkonzept. Diese beruht nicht mehr auf einer reinen erfolgsbasierten Maklertätigkeit. Innerhalb der Plattformen spielen Netzwerk- bzw. Lock-in Effekte ebenso eine Rolle wie die (hochautomatisierte) Steuerung von Nachfragerbewegungen. Das klassische Trittbrettfahrerargument dürfte hier nur dann funktionieren, wenn auch tatsächlich ein erhebliches Risiko besteht, dass es zu entsprechendem (und erfolgversprechendem) Trittbrettfahrerverhalten kommt. Angeblich hat das OLG eine Marktanalyse bei Verbrauchern und Hotelbetreibern durchgeführt, um hier Klarheit zu erlangen. Welche neuen Erkenntnisse das OLG Düsseldorf hat(te) und wie sich diese zum Geschäftsmodell von Booking verhalten wird sehr interessant zu lesen sein.