Das Bundeskartellamt hat die Möbelhersteller und deren Verantwortliche wegen vertikaler Preisabsprachen mit über EUR 4 Mio. bebußt. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz: Hersteller dürfen die Preissetzungsfreiheit ihrer Händler abseits von UVP und Höchstpreisbindungen nicht beeinträchtigen. Auch Händlern drohen erhebliche Kartellbußgelder, wenn sie sich an den vertikalen Preisbindungen beteiligen.

Worum ging es in der Entscheidung?

Der Vorwurf des Bundeskartellamtes in Richtung der Möbelhersteller liest sich nahezu wie eine Blaupause für eine unzulässige faktische Festsetzung von Mindestverkaufspreisen. Wichtig hierbei ist, dass das Amt den Möbelherstellern nicht etwa eine Absprache untereinander vorwirft. Vielmehr hat die Behörde ähnliche Systeme bei diesen Herstellern entdeckt, die diese parallel gegenüber dem Handel angewandt haben. Andernfalls hätte eine klassische (horizontale) Preisabsprache vorgelegen.

Im Einzelnen hält das Amt den Möbelherstellern jeweils folgendes unzulässiges Verhalten vor:

  • Einsatz von UVP als Bezugspunkt für vereinbarte Mindestverkaufspreise und Rabattkorridore.

  • Abstimmung darüber, welche Produkte ggf. wann für händlerindividuelle Werbeaktionen zugelassen oder hiervon ausgenommen waren.

  • Etablierung eines stringenten Systems der Überwachung des Preissetzungsverhaltens der Handelsunternehmen, in welches auch die Handelspartner mittels Beschwerden über „Abweichler“ aktiv eingebunden waren.

  • Androhung und teilweise auch Durchführung von Liefersperren gegenüber Handelsunternehmen, die sich nicht an die festgelegten Mindestpreise und Rabattkorridore hielten und die betroffenen Produkte zu günstigeren Preisen anboten.

  • Teilweise spezielle „Spielregeln“ für den Online-Handel, deren formuliertes Ziel es war, ein festes und stabiles Preisgefüge am Markt durchzusetzen.

Wieso ist das Verhalten kartellrechtswidrig?

Es handelt sich um eine sog. vertikale Absprache, d.h. eine Vereinbarung zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen. Auch solche Absprachen können gegen das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen, insbesondere wenn der Hersteller die Preissetzungsfreiheit seiner Händler beeinträchtigt (s. Art. 4 lit. a Vertikal-GVO).

So lag es nach Ansicht des Kartellamtes auch hier. Zwar ist die Mitteilung und einmalige Erläuterung von unverbindlichen Preisempfehlungen gegenüber Händlern zulässig. Allerdings dürfen diese UVP nicht dazu genutzt werden, durch Drohung bzw. Anreizsetzung faktisch Mindestverkaufspreise zu definieren. Als schädliche Drohungen kommt – wie im vorliegenden Fall – insbesondere die Ankündigung von Lieferstopps bzw. -verzögerungen in Betracht.

Risiken auch für Händler.

Auch Händler setzen sich kartellrechtlichen Risiken aus, wenn sie sich an den vertikalen Preisbindungen beteiligen. Im vorliegenden Fall der Möbelhersteller verzichtete das Bundeskartellamt zwar aus Ermessengründen darauf, auch die Händler mit Bußgeldern zu belegen. So glimpflich kommt der Handel jedoch nicht immer davon, wie das Beispiel der Vertikalfälle im Lebensmitteleinzelhandel zeigt. Dort wurden die beteiligten Supermarktketten mit Millionenbußgeldern belegt.

Händler sollten sich daher von vorneherein gegen Versuche der Preisbindung durch Hersteller wehren, um nicht selbst in den Verdacht der Beteiligung an unzulässigen Absprachen zu geraten.

Mögliche Kartellschadensersatzklagen.

Vereinfacht gesprochen gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für Kartellschadensersatz: Zum einen die Feststellung, dass gegen Kartellrecht verstoßen wurde, zum anderen, dass dem Kläger daraus ein Schaden entstanden ist.

Der Verstoß gegen das Kartellrecht wird durch die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes bindend festgestellt. Der Schwerpunkt der Anspruchsprüfung liegt daher auf der Erörterung eines entstandenen Schadens. Auch im Kartellrecht entspricht der Schadensbegriff dem allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis (§§ 249 ff. BGB). Als Schadensposten kommen somit insbesondere kartellbedingt überhöhte Einkaufspreise der Händler sowie entgangener Gewinn (§ 252 BGB) in Betracht.

Folglich besteht auch im Falle vertikaler Preisabsprachen das Risiko von nachlaufenden Kartellschadensersatzklagen, welche die Kartellanten zusätzlich zu den Kartellbußgeldern zu tragen haben.

Fazit.

Es bleibt festzuhalten, dass die bußgeldrechtliche Verfolgung von vertikalen Preisbindungen bzw. -absprachen zum festen Kanon der behördlichen Praxis des Bundeskartellamtes zählt. Entsprechende Verfahren wird das Amt daher in Zukunft mit einer gewissen Routine durchführen und bebußen. Das Aufdeckungsrisiko bleibt dabei hoch, da die Hinweise auf mögliche Verstoße als Beschwerden von den Händlern an das Amt herangetragen werden.

Hersteller sollten ihre Vertriebspraxis daher genauestens darauf überprüfen, ob und in welchem Umfang eine Beeinflussung durch Vertriebsmitarbeiter auf Händler stattfindet. Vermeintliche kurzfristige Margensteigerungen durch Etablierung eines Mindestverkaufspreisniveaus, führen aufgrund Kartellbußen und Kartellschadensersatz lang- bis mittelfristig zu einem deutlich negativen Saldo.

 


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.