Im Rahmen des Abschlussberichts zur Sektoruntersuchung Zement und Transportbeton des Bundeskartellamtes, widmet sich dieses auch der Rolle von Preiserhöhungsrundschreiben. Wir hatten über entsprechende Verfahren der Europäischen Kommission bei Containerlinienreedereien sowie der britischen Wettbewerbsbehörde bei Zementherstellern bereits berichtet („Sind Preislisten die neuen Kartellabsprachen?“). Das Bundeskartellamt hat den Ball aufgenommen und äußert sich im Abschlussbericht ebenfalls kritisch.

Was versteht das Bundeskartellamt unter Preiserhöhungsrundschreiben?

Mit dem Begriff „Preiserhöhungsrundschreiben“ bezeichnet das Bundeskartellamt nichtkundenspezifische Rundschreiben, in denen allgemeine Preise bzw. Preiserhöhungen, aber auch Rabatte oder die Einführung oder die Änderung von Zuschlägen (Maut, Energiekosten, etc.) angekündigt werden.

Wieso können solche Informationsschreiben an Kunden kartellrechtlich problematisch sein?

Unternehmen ist es selbstverständlich gestattet, ihre Kunden über ihre Produkte zu informieren. Hierzu zählen auch Rundschreiben, welche auf anstehende Preiserhöhungen hinweisen.

Naturgemäß steigt mit solchen Rundschreiben die Transparenz im Markt, da die Schreiben auch die Wettbewerber erreichen, etwa weil diese aufgrund von Deckungskäufen als Kunden ihrer eigenen Wettbewerber geführt werden. Auch letzteres ist jedoch noch kein Anlass für durchgreifende kartellrechtliche Bedenken, da es Unternehmen grundsätzlich gestattet ist, öffentliche Informationen bei ihrem eigenen Wettbewerbsverhalten zu berücksichtigen.

Die Wettbewerbsbehörden stören sich jedoch an der Verlautbarung entsprechender Informationen, sofern sie allenfalls einen geringen Nutzen für die Kunden haben, jedoch ein starkes Signal gegenüber der Konkurrenz zu gleichförmigen Verhalten senden (sog. Signaling).

Das Bundeskartellamt sieht diese Gefahr im Bereich Zement, da eine Auswertung ergeben hat, dass die Preise der Kunden häufig individuell und damit losgelöst von den pauschalen Preislisten vereinbart werden. Für den jeweiligen Kunden ist die pauschale Preisliste daher nur von untergeordneter Bedeutung. Der Wettbewerb kann dieser jedoch entnehmen, „wohin die Reise“ preislich im Durchschnitt gehen soll und sich entsprechend anpassen.

Was müssen Unternehmen hinsichtlich der Preiserhöhungsrundschreiben beachten, um kartellrechtliche Risiken zu vermeiden?

Das Bundeskartellamt hat die kartellrechtliche Bewertung der Preiserhöhungs­rundschreiben noch nicht abgeschlossen und will das finale Resultat der Prüfung den betroffenen Zementherstellern mitteilen. Vieles deutet darauf hin, dass das Amt die entsprechende Praxis der Zementhersteller abstellen wird, wie es bereits die EU Kommission und die britische Wettbewerbsbehörde getan haben.

Auch in anderen Industriebereichen sollten entsprechende Preiserhöhungs­rundschreiben kritisch begleitet werden. Das Bundeskartellamt hat vorweislich darauf hingewiesen, dass kundenspezifische Preiserhöhungsschreiben kartellrechtlich unproblematisch sind, sofern sie die folgenden verbindlichen Informationen enthalten:

  • den Namen des Kunden

  • für jedes Produkt, dessen Konditionen geändert werden sollen, den letzten Preis, der dem angeschriebenen Kunden berechnet wurde,

  • den neuen Preis für das entsprechende Produkt, und

  • ein konkretes Datum, ab dem die Preisänderung in Kraft tritt.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundeskartellamt seine Erkenntnisse auch auf andere Sektoren anwenden wird.


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen aus der Bau- und Baustoffindustrie zu allen Fragen des Kartellrechts, insbesondere zu Kooperationen (Gemeinschaftsunternehmen, Liefergemeinschaften, Rahmenlieferverträge). Er hält regelmäßig Compliance-Schulungen bei Mandanten zum Thema Kartellrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Hospitality.

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