Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az.: 10 AZR 448/15) klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – wie bisher – nichtig ist, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Auch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte salvatorische Klausel führt nicht  zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf das gesetzliche Mindestmaß für die Karenzentschädigung.

Hintergrund.

Die Parteien hatten für den Zeitraum von 2 Jahren ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Der Kläger verlangte dennoch eine Karenzentschädigung, da er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eingehalten hatte. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG Hamm, Az. 10 Sa 67/15) hatten dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Karenzentschädigung aufgrund der salvatorischen Klausel im Arbeitsvertrag zugesprochen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung den Zahlungsanspruch jedoch ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung sei nichtig (also beiderseits nicht zu beachten). Weder könne der Arbeitgeber die Unterlassung von etwaigem Wettbewerb fordern, noch habe der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung gem. § 74 Abs. 2 HGB.

An diesem Ergebnis ändert aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts auch die vereinbarte salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag, wonach anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten soll, nichts. Solch eine salvatorische Klausel bedürfe einer wertenden Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigungszusage gewollt gewesen wäre. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts ist solch eine Ungewissheit nicht zumutbar, weshalb sich die Karenzentschädigung direkt aus der Vereinbarung ergeben müsse.

Somit könne eine salvatorische Klausel nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots und dem Entstehen eines Entschädigungsanspruchs führen.

Praxis.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bleiben ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung nichtig. Auch eine salvatorische Klausel ändert daran nichts.

Es drohen für Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht die Folgen eines lediglich „unverbindlichen“ Wettbewerbsverbotes. Hier kann der Arbeitgeber ein solches nicht durchsetzen, der Arbeitnehmer hat aber nicht die Wahl, ob er sich daran hält – und kann dann auch eine Entschädigung verlangen.