Bereits im Juni 2016 hatte ich in der Lebensmittelzeitung auf drei kommende Entscheidungen hingewiesen, welche die kartellrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Onlinebeschränkungen in Vertriebsverträgen prägen werden. Diese Entscheidungen stehen nunmehr bevor.

Ab April werden Verhandlungen vor dem BGH zum Onlineplattformverbot des Rucksackhersteller Deuter (KZR 3/16) sowie vor dem OLG Düsseldorf in Sachen ASICS erwartet. Den Anfang macht jedoch der EuGH in einem Vorabentscheidungs­ersuchen durch das OLG Frankfurt in Sachen Coty (C-230/16). Hierzu wird am 30. März 2017 in Luxemburg verhandelt.

Im Folgenden sollen die grundsätzliche Interessenlage sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Onlineplattformverboten dargestellt werden. Anschließend wird das Vorabentscheidungsverfahren in Sachen Coty skizziert und ein Ausblick gewagt, wie der EuGH voraussichtlich entscheiden wird.

Interessenlage.

Wenn im kartellrechtlichen Kontext von Onlinebeschränkungen die Rede ist, sind in der Regel Beschränkungen des Vertriebs über Online-Plattformen (z.B. eBay, Amazon, etc.) gemeint („Plattformverbot“).

Bei der kartellrechtlichen Bewertung von Beschränkungen des Online-Vertriebs treffen regelmäßig die folgenden widerstreitenden Interessen aufeinander: Auf der einen Seite stehen die Hersteller, die bestrebt sind, dass die qualitativen Kriterien ihrer selektiven Vertriebssysteme auch in Webshops eingehalten werden. Sie möchten daher nicht in Webshops oder auf Plattformen vertreten sein, die sie nicht selbst auch in ihrem selektiven Vertriebssystem zugelassen haben.

Das Bundeskartellamt sieht dies kritisch. Nach seiner Ansicht sind große Online-Plattformen – namentlich Amazon – eine wichtige Möglichkeiten für kleinere Händler ein großes Publikum anzusprechen. Denn durch die Bündelung der Angebote verschiedener Webshops auf dem Marktplatz von Amazon werden die Suchkosten der Endkunden erheblich abgesenkt, da diese andernfalls jeden Webshop unter dessen individueller URL abrufen müssten. Das Bundeskartellamt unterstellt den Herstellern daher, sie würden mit ihren Onlinebeschränkungen lediglich den Wettbewerb der Händler einschränken wollen, um höhere Preise erzielen zu können.

Rechtliche Rahmenbedingungen.

Das Verbot der Nutzung von Onlineplattformen dürfte regelmäßig eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB dar. Soweit das Plattformverbot jedoch Teil eines selektiven Vertriebssystems ist, bedarf diese Feststellung zunächst der Anwendung der sog. Metro-Kriterien des EuGH. Demnach ist bereits der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht eröffnet, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer eines selektiven Vertriebssystems anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Liegt dagegen kein selektives Vertriebssystem vor oder finden die Metro-Kriterien keine Anwendung, kommt es entscheidend auf eine Freistellung nach der Vertikal-GVO oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit den Wertungen der Vertikalleitlinien an.

Hinsichtlich der bisherigen Entscheidungspraxis ist zudem die Entscheidung des EuGH in Sachen Pierre Fabre zu berücksichtigen. In dem Vorabentscheidungsverfahren ging es im Wesentlichen darum, ob ein vollständiges Verbot des Vertriebs von Luxuskosmetik über das Internet eine bezweckte Beschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt. Der EuGH bejahte dies und fügte sehr generalisierend hinzu: „Das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, kann kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein und kann es daher nicht rechtfertigen, dass eine Vertragsklausel, mit der ein solches Ziel verfolgt wird, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt.“

Die nationalen Gerichte tuen sich seitdem in der Anwendung dieser Entscheidung schwer. Dies gilt zunächst für die Frage, ob der EuGH so zu verstehen ist, dass nicht nur ein Totalverbot des Internetvertriebs eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist, sondern bereits ein Teilausschluss im Wege des Plattformverbots. Des Weiteren ist unklar, ob ein Luxusimage tatsächlich unter keinen Umständen Beschränkungen in (selektiven) Vertriebssystemen rechtfertigen kann und ob dies auch für andere Aspekte gilt wie Signalisierung von Qualität, Produktimage, Sicherheitsaspekte, etc.

Das Vorabentscheidungsverfahren in Sachen Coty.

In diesem Spannungsfeld spielt auch der Fall Coty, den das OLG Frankfurt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Coty ist ebenfalls Hersteller von Luxuskosmetik und nutzt ein Onlineplattformverbot in seinem selektiven Vertriebssystem. In dem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt ging es um die rechtliche Verbindlichkeit dieses Verbot gegenüber einem Händler von Kosmetik.

Das OLG Frankfurt prüfte folgerichtig die Anwendbarkeit der Metro-Kriterien. Zusammenfassend stieß es aber auf folgendes Problem: Coty rechtfertigte das Verbot mit dem Luxusimage seiner Produkte. Damit war für das OLG Frankfurt unklar, ob die Entscheidung des EuGH in Sachen Pierre Fabre die Rechtfertigung eines Onlineplattformverbots aufgrund des Schutzes eines Luxusimages verhindert.

Das OLG Frankfurt will damit (untechnisch gesprochen) vom EuGH wissen, ob ein Onlineplattformverbot wie ein Totalverbot des Internetvertriebs als per se bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu verstehen ist, und ob ein Luxusimage geeignet ist, eine (eventuell bewirkte) Wettbewerbsbeschränkung zu rechtfertigen.

Wie wird der EuGH voraussichtlich entscheiden?

Zu beachten ist zunächst, dass die Schlussanträge von GA Nils Wahl stammen werden. GA Wahl hat schon in Cartes Bancaires belegt, dass er ein enges Verständnis des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung bevorzugt. Er wird dies daher dem EuGH auch in diesem Fall vorschlagen. Plattformverbote sind daher nicht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV aufzufassen. Der EuGH wird dem folgen.

Der EuGH wird zudem die Gelegenheit nutzen, den Rechtfertigungsgrund „Luxusimage“ differenzierter darzustellen. Er wird jedoch darauf verzichten, den Mitgliedstaaten zu starre Kriterien vorzugeben. Vielmehr wird er darauf verweisen, dass im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Aspekte zu erörtern ist, ob und in welchem Umfang ein solches Image tatsächlich besteht, ob dieses durch einen Verkauf über Amazon und Co. gefährdet wird und ob ein Internetplattformverbot geeignet ist, dieses Image wirksam zu schützen.

Das EuGH-Urteil wird damit den Gestaltungsfreiraum für Internetbeschränkungen in (selektiven) Vertriebssystemen erweitern, allerdings erhöhte Darlegungspflichten für die tatsächliche Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Maßnahmen statuieren. Künftige Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren hierzu werden sich daher vor allem um tatsächliche Fragen drehen (Luxusimage feststellbar? Gefährdung plausibel? etc.) und weniger um die dogmatische Verortung der Metro-Kriterien und die Einstufung eines Plattformverbots als bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung.


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Europäischen und Deutschen Kartellrechts und der Fusionskontrolle.