Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, wonach die Klausel „in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration“ in einem Rahmenvertrag nach deutschem Recht keine wirksame Schiedsvereinbarung sondern lediglich eine Absichtserklärung ohne Verpflichtung darstellt. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Schiedsvereinbarung enthielten, änderte nichts daran, denn AGBs treten gegenüber der Individualvereinbarung im Rahmenvertrag zurück (Beschluss v. 07.05.2015 – I ZB 83/14).

Praxistipp.

Im Hinblick auf das Urteil des BGH sollten Schiedsklauseln stets eindeutig formuliert werden, wenn sie auch tatsächlich zur Anwendung kommen sollen. Wir beraten und unterstützen Sie diesbezüglich gerne.