Aus Branchenkreisen ist zu hören, dass einige Hotels Kartellschadensersatz von Hotelbuchungsportalen verlangen wollen, deren Bestpreisklauseln vom Bundeskartellamt als kartellrechtswidrig eingestuft wurden.

Zwar werden Kartellschadensersatzansprüche meistens mit Kartellabsprachen in Verbindung gebracht, d.h. insbesondere mit Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Kunden oder Marktgebiete. Eine solche Absprache gab es in den Fällen der Bestpreisklauseln der Hotelbuchungsportale gerade nicht. Das Gesetz geht in § 33 GWB jedoch weiter und erklärt, dass bei jedem Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder Art. 101, 102 AEUV Kartellschadensersatz verlangt werden kann. Folglich kann dem Grunde nach auch im Falle einer gegen § 1 GWB verstoßenden Bestpreisklausel Schadensersatz verlangt werden. Die besondere Herausforderung dürfte darin liegen, den konkret erlittenen Schaden auf Seiten der Hotels konkret zu belegen.

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Kartellschadensersatzklage außerhalb einer Kartellabsprache bietet der sog. Dornbracht-Fall. Dort klagte der Abnehmer Reuter gegen den Hersteller Dornbracht auf Schadensersatz, weil Reuter infolge eines den Onlinehandel diskriminierenden kartellrechtswidrigen Rabattsystems Produkte von Dornbracht mit einem geringeren Rabatt als bisher beim Großhandel eingekauft habe. Das OLG Düsseldorf bestätigten den begehrten Schadensersatzanspruch. Nicht geltend machen konnte Reuter dagegen den entgangenen Gewinn wegen angeblich ausgebliebener Umsatzsteigerung aufgrund der Vertriebspraxis des Herstellers.

Fazit.

Kartellschadensersatz kann auch abseits der typischen Kartellabsprachen eine gewichtige Rolle spielen. Theoretisch kann bei jeder Form eines Verstoßes gegen einen Tatbestand des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Kartellschadensersatz geltend gemacht werden. Fraglich ist im konkreten Einzelfall, ob ein entsprechender Schaden substantiiert vorgetragen werden kann.

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Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.