Die lange geplanten und hitzig diskutierten Änderungen des AÜG sind nun am 25. November 2016 auch vom Bundesrat bestätigt worden.

Mit Wirkung zum 1. April 2017 müssen sich alle Unternehmen, die Fremdpersonal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen, auf die neue Gesetzeslage einstellen. Auch Unternehmen, die Leistungen im Wege von Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen von externen Anbietern in Anspruch nehmen, müssen Achtsam sein, dass keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Einführung einer Höchst-Überlassungsdauer des jeweiligen Leiharbeitnehmers von 18 Monaten (sofern keine Unterbrechung von drei Monaten)

  • Ab neun Monaten (bzw. spätestens 15 Monaten) muss das Verleihunternehmen grundsätzlich Equal Pay gewähren.

  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als „Streikbrecher“ eingesetzt werden.

  • Ende der Fallschirmlösung: Eine (vorsorglich eingeholte) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt nicht mehr, wenn sich ein Werk- oder Dienstleistungsvertrag als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellt. Es bleibt dann bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.

  • Die Betriebsräte im Einsatzunternehmen erhalten weitergehende Informations- und Unterrichtungsrechte.

  • Leiharbeitnehmer zählen mit: bei vielen Schwellenwerten, die von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer abhängig ist (Anzahl Betriebsratsmitglieder / mitbestimmter Aufsichtsrat etc.), sind Leiharbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen mitzuzählen.

Die neuen Regelungen im AÜG verlangen von Unternehmen einen noch bewussteren Einsatz von Fremdpersonal. Insbesondere da die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis als Fallschirm nicht mehr helfen wird, sollte jedes Unternehmen vor dem Hintergrund der Risiken einer „illegalen Arbeitnehmerüberlassung“ die gelebte Praxis überprüfen und bei Bedarf anpassen.