Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 AZR 140/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages (MTV) zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verjährungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der bisher nur zur Verfügung stehenden Pressemitteilung jedoch auch erklärt, dass den Tarifparteien hinsichtlich der Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen und der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ein Gestaltungsraum bis zur Grenze des Dreifachen des gesetzlichen Grundsatzes von einer Höchstdauer von zwei Jahren und die 3-malige Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums zusteht.

Das Bundesarbeitsgericht eröffnet hiermit den Tarifparteien (auch im Falle eines Haustarifvertrages) die Möglichkeit, sachgrundlose Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Jahren bei maximal neunmaliger Verlängerung wirksam zu vereinbaren.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht eine konkrete Obergrenze festgelegt, an der sich Tarifparteien für zukünftige Tarifverhandlungen orientieren können und eine Hilfestellung gegeben, ab wann der den Tarifparteien nach § 14 Abs. 2 TzBfG eröffnete Gestaltungspielraum an die verfassungs- und unionsrechtlichen Schranken aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts stößt.

Aus der Pressemitteilung ist leider nicht ersichtlich, warum das Bundesarbeitsgericht gerade die Verdreifachung als Schranke für den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien erachtet. Diese Frage wäre jedoch für Tarifparteien relevant, die eine Überschreitung der Verdreifachung bereits vereinbart haben oder vereinbaren wollen. Für solche Fälle müssen die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts noch abgewartet und analysiert werden, ob im Einzelfall doch eine Überschreitung der vorgegebenen Schranke möglich ist.

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