Im Rahmen der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform hat Frankreich ein neues Vertretungsrecht, und insbesondere das generelle Verbot von Insichgeschäften eingeführt (Art. 1161 des neuen französischen Zivilgesetzbuches, „Code civil“).

Ähnlich wie gemäß § 181 BGB ist es nun dem französischen Vertreter grundsätzlich nicht gestattet, an einem Geschäft des Vertretenen mit sich selbst oder mit einem ebenfalls von ihm vertretenen Dritten mitzuwirken. Damit soll die Gefahr eines Interessenkonflikts abstrakt vermieden werden. Das dem Art. 1161 zuwider abgeschlossene Rechtsgeschäft ist, wie nach deutschem Recht, unwirksam. Der Vertretene kann den Vertreter von den Beschränkungen des Art. 1161 Code civil jedoch befreien.

Die französischen Kommentatoren antizipieren (zu Recht) Komplikationen im Bereich des Gesellschaftsrechts. Denn vieles spricht für eine Anwendbarkeit des Art. 1161 Code civil auf den gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften. Insbesondere innerhalb von Unternehmensgruppen ist es üblich, gemeinsame Vertreter bei der Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften zu bestellen. Diese wären von den Beschränkungen des Art. 1161 betroffen, was die laufende Verwaltung von deutschen Tochtergesellschaften erheblich erschweren könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die französische Rechtsprechung diese neue Norm handhaben wird…