Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat bei Geschäften gegenüber Gesellschaft mit Vorstandsmitglied als Alleingesellschafter.

(BGH, Urteil vom 15.01.2019, II ZR 392/17)

Der Aufsichtsrat vertritt die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit einem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.


Anforderung an die Ressort-/Aufgabenverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern.

(BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17)

Die Verteilung von Geschäftsführungsaufgaben zwischen GmbH-Geschäftsführern muss nicht zwingend in einer separaten, schriftlichen Geschäftsordnung erfolgen, sondern ist auch ohne schriftliche Dokumentation wirksam. Trotz der Aufgabenverteilung bleibt der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der Gesamtverantwortung des Geschäftsführers bestehen.


Einwand der Unverhältnismäßigkeit eines Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 Abs. 4 BGB nur bis zur wirksamen Rücktrittserklärung möglich.

(OLG München, Urteil vom 08.03.2019, 20 U 3637/18)

Die Erhebung des Einwands der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 4 BGB ist nur bis zur Erklärung des Rücktritts möglich. Eine danach erhobene Einrede ist unbeachtlich.

Die Erheblichkeit eines Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB liegt in der Regel dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts.