Längere Stundung einer Forderung eines Gesellschafters grundsätzlich darlehensgleich.

(BGH, Urteil vom 11.07.2019 – IX ZR 210/18)

Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft (vorliegend Dienstvertrag) herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung. Diese kann gemäß § 135 InsO angefochten werden.


Gerichtsstand für Ansprüche aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB.

(BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – X ARZ 317/19)

Für Ansprüche aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 HGB, auf Erstattung unrechtmäßiger Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet.

Zahlungsverpflichtungen eines Geschäftsführers gegenüber der GmbH sind grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.


Unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers.

(BGH, Urteil vom 31.07.2019 – II ZR 121/16)

Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden.

Ausnahmsweise kann der Vertrag für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts.