Schadensersatzanspruch nach der DSGVO nur bei tatsächlichem Schaden.

AG Bochum, Beschluss vom 11.03.2019 – Az. 65 C 485/18

Im zugrunde liegenden Fall übersandte die Antragsgegnerin als Betreuerin des Antragstellers die Bestellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Allerdings erfolgte die Übersendung der Bestellungsurkunde durch eine unverschlüsselte E-Mail. Nach Auffassung des Antragstellers handele es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO vorliege.

Das AG Bochum war gegenteiliger Auffassung. Es möge zwar ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vorliegen. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass als Folge der ungesicherten Übermittlung Daten oder Informationen des Antragstellers unbefugten Dritten bekannt geworden wären. Somit fehle es an einem materiellen oder immateriellen Schaden.


Britische Datenschutzbehörde kündigt Millionenbußgeld gegen Marriott an.

Die britische Datenschutzbehörde ICO hat angekündigt, unter Umständen gegen den Hotelbetreiber Marriott ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet EUR 110 Millionen zu verhängen. Marriott hatte im November 2018 der Datenschutzbehörde einen Datenschutzvorfall bei der 2016 übernommenen Hotelkette Starwood mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wurden 330 Millionen Gästeaufzeichnungen zugänglich. Die Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass Marriott bei dem Erwerb des Unternehmens seine Sorgfaltspflichten verletzt habe.

Marriott hat nun die Möglichkeit, sich zu dem Sachverhalt und dem Bußgeld zu äußern.