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Die wichtigsten Neuerungen in 2019

Auch im Jahr 2019 gibt es wieder diverse Neuerungen, welche Human Resources berücksichtigen muss:

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1. Mindestlohngesetz

Ab 01.01.2019 steigt der Mindestlohn auf 9,19 EUR/ Stunde. Am 01.01.2020 steigt der Mindestlohn erneut, auf 9,35 EUR/ Stunde. Hier wird man bei den entsprechenden Mitarbeitergruppen prüfen müssen, ob Anpassungen erforderlich sind.

2. Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Auch die Bemessungsgrenzen wurden angepasst:

3. Teilzeitrecht „Ich komm dann mal 'ne Weile nur bis mittags“

Der Gesetzgeber hat die „Brückenteilzeit“, also eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit eingefügt. Erstmals haben Arbeitnehmer in Unternehmen, die mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, die Möglichkeit, außerhalb von Elternzeit eine zeitlich begrenzte Teilzeit zu beantragen. . Dann können Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit bezogen auf einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren verlangen. Bei Arbeitgebern mit bis zu 200 Mitarbeitern sind zudem weitere Schwellenwerte vorhanden, die die Anzahl der Arbeitnehmer in Brückenteilzeit begrenzen. Die Vorgehensweise – Fristen und Ablehnungsgründe – sind ähnlich wie bei dem schon bisher möglichen Antrag auf dauerhafte Teilzeit.

Dies wird Arbeitgeber vor neue organisatorische und personalplanerische Herausforderungen stellen, da im Zweifel einige Mitarbeiter die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit ohne das Erfordernis spezieller Gründe nutzen werden.

Auch sonst sind Verschärfungen zulasten der Arbeitgeber vorgenommen worden. So sind die Anforderungen an eine wirksame Ablehnung des Wunsches eines Teilzeit-Mitarbeiters auf Verlängerung der Arbeitszeit verschärft worden. Auch in Bezug auf die Möglichkeit von Teilzeit-Arbeitnehmern, eine Verlängerung der Arbeitszeit zu beantragen, hat der Gesetzgeber die Darlegungs- und Beweislast zuungunsten der Arbeitgeber geändert.

 

4. Arbeit auf Abruf

Eine Vereinbarung über „Arbeit auf Abruf“ muss grundsätzlich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Erfolgt dies nicht, kann es zu einer fingierten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche kommen - statt vorher 10 Stunden.

Im Falle der Vereinbarung einer Mindest- und Höchstarbeitszeit hat das Gesetz die höchstrichterliche Rechtsprechung adaptiert, die besagt, dass eine vereinbarte Mindestarbeitszeit nur um bis zu 25 % überschritten und eine vereinbarte Höchstarbeitszeit nur um bis zu 20 % weniger abgerufen werden darf.

Änderungen finden sich auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Lohnfortzahlung an Feiertagen bei der Arbeit auf Abruf. Hier wird künftig die Durschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor der Krankheit oder dem Feiertag zugrunde gelegt. Diese Entwicklung der Berechnung steht auf einer Linie mit der jüngeren Gesetzgebung und gilt beispielsweise auch im Mutterschutzgesetz.

5. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Noch in diesem Jahr wird das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft treten, welches aktuell noch vom Bundestag beschlossen werden muss. Details sind noch im Fluss. Vieles wird aber rein eine gesetzliche Regelung der heute schon gültigen Regelungen sein. Kernpunkte werden voraussichtlich die geplanten Regelungen zum sogenannten „Whistle-Blowing“ sein, die in bestimmten Fällen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlauben.

6. Fahrkostenübernahme

Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine kostenlose oder vergünstigte Karte zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder dem an dessen Stelle tretenden Einsatzort zu, ist diese in Zukunft steuerfrei. Dies schließt auch eine Nutzung der Karte für private Fahrten ein.

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Petra Ostmann ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und leitet das arbeitsrechtliche Ressort. Sie betreut verschiedenste internationale und nationale Mandanten, schwerpunktmäßig im kollektiven Arbeitsrecht sowie im Beschäftigtendatenschutz.