Eine Altersabstandsklausel im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stellt keine Altersdiskriminierung dar und kann wirksam vereinbart werden

(BAG, Urteil vom 20.02.2018, 3 AZR 43/17)

Regelt der Arbeitgeber in einer Versorgungsordnung, dass Ehegatten von Angestellten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn diese nicht mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, stellt dies zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar, diese ist jedoch gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ein legitimes Interesse, das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene wirtschaftliche Risiko zu minimieren.

Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht

 

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bezüglich der Kosten der Zweitwohnung und Teile der Heimfahrten bei rechtswidriger Versetzung

(LAG Hessen Urteil vom 10.11.2017, 10 Sa 964/17)

Eine Arbeitgeberin muss ihrem Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen, unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten erstatten, sowie ein Tagegeld zahlen.

Entscheidung eines hessischen Gerichts zu diesem Fall

Rückkehr von Arbeitnehmern aus Teilzeit in Vollzeit voraussichtlich ab 01.01.2019

Arbeitnehmer sollen ab 01.01.2019 die rechtliche Möglichkeit erhalten, befristet in Teilzeit zu arbeiten. Entsprechend dem derzeitigen Gesetzentwurfs sollen Beschäftigte in Betrieben ab 45 Arbeitnehmern ein Recht auf eine befristete Teilzeit-Phase für die Dauer zwischen einem und fünf Jahre erhalten. Der Arbeitgeber hat diesen Anspruch in einem Betrieb der Größe zwischen 45 und 200 Mitarbeitern nur einem Mitarbeiter pro 15 Angestellten (1/15 der Belegschaft) zu gewähren. Dieses Recht soll für alle Teilzeit-Vereinbarungen gelten, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden.

Mehr dazu unter: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/heil-will-rueckkehrrecht-in-vollzeit-im-kommenden-jahr-15546099.html


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.