Sachgrundlose Befristung bei 22 Jahren zurückliegender Vorbeschäftigung möglich.

(BAG, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17)

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt nach verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut beim selben Arbeitgeber eingestellt wird.

Entsprechend der vorangegangenen Rechtsprechung kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.


Der Unfallversicherungsschutz gilt auch bei Probearbeit.

(BSG, Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R)

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Da der „Probearbeitstag“ dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, die Eignung des Bewerbers festzustellen, kommt diesem für den Arbeitgeber ein objektiver wirtschaftlicher Wert zu. Der „Probearbeitstag“ ist somit nicht ausschließlich im Eigeninteresse des Bewerbers, sondern dient auch dem Arbeitgeber.


Vorlage des Einlieferungs- bzw. Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang.

(ArbG Reutlingen, Urteil vom 19.03.2019, 7 Ca 89/18)

Die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO kann nicht aus einem Einwurfeinschreibensnachweis für die Darlegung des Zugangs einer Kündigung abgeleitet werden.

Dies resultiert daraus, dass die Deutsche Post AG als privatrechtliche Aktiengesellschaft geführt wird und ihre Mitarbeiter somit keine öffentlichen Urkunden i.S.v. § 418 ZPO mehr erstellen können. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.