Abwerbeverbote können kartellrechtlich verboten sein – DOJ macht Ernst!

Die Vereinbarung von Abwerbeverboten („no poaching“) zwischen Wettbewerbern ist kartellrechtlich verboten, wenn sie keinen legitimen Zwecken folgt. Das DOJ in seiner Funktion als amerikanische Wettbewerbsbehörde hat es zweien Anbietern von Bahntechnik untersagt, zu vereinbaren, dass die Unternehmen keine Mitarbeiter des Konkurrenten abwerben werden. Hierin sieht das DOJ eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für Arbeitnehmer. Im Einzelfall können Abwerbeverbote gerechtfertigt sein, zum Beispiel für eine Übergangsphase nach Verkauf eines Betriebsteils an einen Wettbewerber. Es bleibt abzuwarten, ob diese Behördenpraxis auch in der EU/Deutschland aufgegriffen wird. Auch hier könnten entsprechende Abwerbeverbote gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen. Aus Compliance-Gründen sind Abwerbeverbote daher stets auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkte zu bewerten.

Verfahrensverstöße im Rahmen der Fusionskontrolle – hohe Bußgelder verhängt

Hohe Bußgelder sprechen Wettbewerbsbehörden nicht nur im Rahmen von Kartellverstößen aus. Auch bei Verfahrensverstößen im Rahmen von Fusionskontrollverfahren hat insbesondere die EU-Kommission mit hohen Strafen aufhorchen lassen. Besonders das sogenannte gun-jumping, das heißt die (teilweise) Umsetzung des Zusammenschlusses vor der Freigabe durch die Behörde ist ein kritischer Punkt. So hat die Kommission erst kürzlich einen Telekommunikationsanbieter mit einer Strafe in Höhe von knapp EUR 125 Mio. belegt, weil sich dieser vor Freigabe zu weitgehende Vetorechte beim Zielunternehmen hat einräumen lassen. Zudem kam es zu Einmischung ins Tagesgeschäft und dem Austausch von sensiblen Geschäftsdaten. Ein anderer bußgeldträchtiger Verfahrensverstoß im Fusionskontrollverfahren ist die Angabe unrichtiger bzw. irreführender Angaben. So wurde Facebook mit EUR 110 Mio. bebußt, weil es unrichtige Angaben zur Fähigkeit des Datenabgleichs mit Whatsapp-Konten machte. Die EU-Kommission führt derzeit weitere Verfahren dieser Art gegen andere Unternehmen.

Auch bei Fusionskontrollen sind daher entsprechende Compliance-Vorgaben einzuhalten. Mehr über Competition Compliance kann man in dem von Dr. Michael Dallmann und Dr. Kim Manuel Künstner betreuten deutschen Kapitel der Serie Getting The Deal Through erfahren.

Verbot unfairer Handelspraktiken: Agrarkommissar Phil Hogan legt Richtlinie vor

Lange wurde auf einen Entwurf der EU-Kommission zu verbotenen Handelspraktiken gewartet, nunmehr hat Phil Hogan seinen Vorschlag präsentiert. Die Richtlinie soll einen EU-weiten Mindeststandard zum Schutz kleiner und mittlerer Lebensmittelhersteller beziehungsweise -lieferanten vor der Nachfragemachte einzelner Lebensmitteleinzelhändler garantieren. Einen ersten Kommentar zu Inhalt und Reichweite des Entwurfes ist auf unserem Blog zu finden.


Dr. Kim Manuel Künstner berät in allen Bereichen des deutschen und europäischen Kartellrechts sowie der Fusionskontrolle, insbesondere auch zu Kartellschadensersatzverfahren, Vertrags- und Vertriebsgestaltungen sowie der Kommunikation zwischen Herstellern und Handel.