Agrarkommissar Phil Hogan hat heute seinen Richtlinienentwurf zu unfairen Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vorgestellt. Die Kommission unterbreitet damit erstmals konkrete Vorschläge, um das Thema Verhandlungsmacht des Lebensmitteleinzelhandels unionsweit zu harmonisieren. Die Richtlinie will insoweit EU-weite Mindeststandards schaffen.

Hintergrund

Das Thema Verhandlungsmacht des Lebensmitteleinzelhandels ist ein Dauerbrenner nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedstaaten. Bislang fehlt es jedoch an einer europäischen Harmonisierung. Das EU-Kartellrecht, insbesondere in Form des Art. 102 AEUV, ist hierfür nicht geeignet, da auch die führenden Lebensmitteleinzelhändler in den einzelnen Mitgliedstaaten in der Regel nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf der Nachfrageseite verfügen. Machtgefälle zwischen Verhandlungspartnern unterhalb der Marktbeherrschung erfasst das EU-Kartellrecht daher nicht. Es ist den Mitgliedstaaten jedoch nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 KartellVO gestattet, in diesem Bereich strengeres nationales Recht zu erlassen. Deutschland hat daher das sogenannte Anzapfverbot auch für Unternehmen mit relativer Marktmacht (§§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB) eingeführt. Andere EU-Mitgliedstaaten haben spezielle kartellrechtliche Gesetze für den LEH oder Verhaltenskodizes erlassen, deren Einhaltung durch einen Obmann überprüft wird.

Der Anknüpfungspunkt für die EU-Harmonisierung ist damit auch nicht das Kartellrecht, sondern die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) gemäß Art. 39 ff. AEUV. Als Ziele der GAP nennt Art. 39 AEUV insbesondere auch die Gewährung eines angemessenen Lebensunterhaltes der landwirtschaftlichen Bevölkerung und eine Stabilisierung der Agrarmärkte. Die GAP steht daher im Konflikt zum wettbewerbsrechtlichen Grundsatz, dass die Politik mit Hilfe des Kartellrechts keine Zuweisung von Gewinnen vornimmt („rent allocation“). Der EuGH hat insoweit auch bestätigt, dass die Ziele der GAP dem EU-Wettbewerbsrecht vorgehen.

Anwendungsbereich der Richtlinie

Sachlich erfasst die Richtlinie nur den Handel mit Nahrungsmitteln gemäß Anhang I des AEUV und sonstigen Produkten der Ernährung, die aus Nahrungsmitteln gemäß Anhang I des AEUV hergestellt wurden.

Der persönliche Anwendungsbereich ist nur dann eröffnet, sofern es sich bei dem Lieferanten um ein kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) gemäß der Empfehlung der Kommission 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen handelt. Entscheidend ist daher, dass der Lieferant weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. EUR erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio. ausweist.

Beim Erwerber darf es sich dagegen nicht um eine KMU handeln. Zudem muss der Erwerb des Nahrungsmittels zum Zwecke des Handels erfolgen.

Verbotene Handelspraktiken nach der Richtlinie

Zu den generell verbotenen Praktiken zählen:
  • Zahlung für verderbliche Ware später als 30 Tage nach Rechnungsstellung bzw. Lieferung; maßgebend ist die spätere Frist.
  • Abbestellung der Lieferung verderblicher Ware mit so kurzer Frist, so dass nicht vom Lieferanten erwartet werden kann, die Ware auf andere Weise abzusetzen.
  • Einseitige und rückwirkende Änderungen der Lieferbedingungen durch den Abnehmer hinsichtlich der Lieferfrequenz, Zeitpunkte oder Mengen der Lieferungen, der Qualitätsstandards oder der Preise der Nahrungsmittel.
  • Zahlungen des Lieferanten für die Vernichtung von Nahrungsmitteln beim Abnehmer, sofern diese nicht auf Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist.
Zu den Verboten bei nicht vorab und in klaren Bestimmungen geregelten Praktiken, zählen:
  • die Rücklieferung nicht verkaufter Nahrungsmittel an den Lieferanten.
  • das Verlangen von Zahlungen für die Bevorratung, Ausstellung oder Listung von Nahrungsmitteln des Lieferanten.
  • Zahlungen des Lieferanten für Aktionen des Abnehmers. Abnehmer sollen zudem vor den eigenen Aktionen die Dauer der Aktion und die erwarteten Verkaufsmengen spezifizieren.
  • Zahlungen des Lieferanten für Marketing des Erwerbers.

Dem Katalog verbotener Praktiken ist deutlich anzumerken, dass der Richtlinienentwurf lediglich Mindeststandards setzen soll. Die verbotenen Handelspraktiken bleiben teilweise deutlich hinter den Praktiken zurück, welche die Mitgliedstaaten bereits teilweise jetzt als rechtswidrig einstufen. Weitergehende Regeln der EU-Mitgliedstaaten bleiben aber von der Richtlinie unberührt.

Durchsetzung der Verbote

Zur Durchsetzung der Verbote sollen die Mitgliedstaaten eine Behörde ermächtigen. Die Behörden sollen insbesondere befugt sein, die notwendigen Information von den betroffenen Unternehmen zu erhalten und Bußgelder zu verhängen.

Um die „Ross-und-Reiter“-Problematik zu entschärfen, d.h. die Furcht der Lieferanten, für Beschwerden von Abnehmern abgestraft zu werden, soll die Vertraulichkeit auch hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführer gewahrt werden. Zudem sind Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen berechtigt, Beschwerden für ihre Mitglieder einzureichen.

Fazit und Ausblick

Die Richtlinie bleibt hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs hinter dem zurück, was das EU-Parlament einst zur Verbesserung der Verhandlungspositionen gegenüber starken Händlern gefordert hat. Der Charakter einer Richtlinie für Mindestanforderungen ist sehr deutlich. Hinsichtlich des Gefälles der Verhandlungsmacht wird sehr stark auf KMU eingegangen, aber die Praxis zeigt, dass auch deutlich größere Lieferanten sehr abhängig von Einzelhändlern sein können, insbesondere im Kontext der zunehmenden Konzentration des LEH durch Zusammenschlüsse und europäische Einkaufsgemeinschaften.

Es bleibt abzuwarten wie sich der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene weiterentwickelt. Einstweilen bleibt es bei einem Flickenteppich einzelstaatlicher Lösungen hinsichtlich der Verhandlungsmacht führender LEH.


Dr. Kim Manuel Künstner berät in allen Bereichen des deutschen und europäischen Kartellrechts sowie der Fusionskontrolle, insbesondere auch zu Kartellschadensersatzverfahren, Vertrags- und Vertriebsgestaltungen sowie der Kommunikation zwischen Herstellern und Handel.

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