Elektromobilität ist zwar (noch) teuer, in Bezug auf die Versteuerung können Arbeitnehmer seit 2019 aber richtig Geld sparen.

  1. E-Autos sind die Zukunft. Derzeit sind die Anschaffungskosten aber noch deutlich höher als die herkömmlicher Verbrennungsmotoren. Bis wir alle in dieser Zukunft angekommen sind, ist es auch deshalb noch ein weiter Weg.

    Um den Prozess zu beschleunigen gibt es steuerliche Bonbons, die den jetzigen Umstieg auf die neue Art des Antriebs versüßen sollen:

    Können Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, müssen sie den damit verbundenen geldwerten Vorteil monatlich versteuern. Das erfolgt häufig auf Basis von 1 % des Bruttolistenpreises als Neuwagen, zuzüglich Kosten für Sonderausstattung. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen galt schon bislang, dass sich der Listenpreis gestaffelt nach Kilowattstunde der Batteriekapazität verringerte.

    Für einige Elektro oder Hybridelektrofahrzeuge wird es nun noch günstiger: Seit diesem Jahr wird nur noch die Hälfte des obigen Listenpreises angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG).

    Gleiches gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstäte. Auch hier wird in Bezug auf die üblichen 0,03 % des Bruttolistenpreises nur noch der halbe Betrag angesetzt.

    Hier muss man aber genau schauen, wer davon profitiert: Der reduzierte Satz gilt nur für bestimmte Fahrzeuge, die zudem im Zeitraum zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Erweitert können auch ältere Fahrzeuge darunter fallen, die erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 zur privaten Nutzung überlassen wurden. Sie dürfen dann aber vorher keinem anderen Arbeitnehmer überlassen worden sein.

  2. Arbeitnehmer, die sich lieber (auch) aus eigenem Antrieb fortbewegen und das Fahrrad bevorzugen, können auch in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen: ab 2019 bis zunächst Ende 2021 ist die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten (E-)Fahrrads sogar gänzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Regelung gilt für normale Fahrräder und solche mit Elektroantrieb – solange sie nicht Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen und damit zum Kraftfahrzeug werden.

    Aber Achtung: die Regelung gilt nicht, wenn das Fahrzeug durch Gehaltumwandlung finanziert wird.

  3. Wer seine Arbeitnehmer lieber zur Arbeit gefahren sehen will, kann auf eine andere attraktive Variante zurückgreifen: ab dem 01.01.2019 sind Jobtickets steuerfrei.

    Damit können Arbeitgeber-Zuschüsse für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem dauerhaft festgelegten Sammelpunkt steuerfrei geleistet werden (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Steuerbefreiung gilt dann auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

    Auch hier gilt aber schon wie beim Fahrrad, dass die Steuerfreiheit ausgeschlossen ist, wenn das Jobticket durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Steuerfreiheit gibt es nur für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.

So attraktiv diese Möglichkeiten sein können - es bleibt zu hoffen, dass auch der Ausbau der Ladestationen zügig voran geht, damit die Arbeitnehmer mit ihren schönen neuen E-Dienstwagen auch mobil bleiben.


Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.