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Der BGH ist seiner Linie treu geblieben: Banken dürfen auch gegenüber Unternehmern keine formularmässig vereinbarten Bearbeitungsgebühren verlangen.

Der BGH ist seiner Linie treu geblieben: Banken dürfen auch gegenüber Unternehmern keine formularmässig vereinbarten Bearbeitungsgebühren verlangen.

Dies hat der BGH in zwei Urteilen am 04.07.2017 entschieden (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) und  - quod erat expectandum! - seine für Verbraucherkredite seit 2014 geltende Rechtsprechung zur Kontrollfähigkeit und Unzulässigkeit von formularmäßigen Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen auf Unternehmerdarlehensverträge ausgedehnt.

Update: Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen

Update: Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen

Die Klärung der Zulässigkeit von vorformulierten Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern rückt in greifbare Nähe: die gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 02.12.2015 (3 U 113/15), des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27.04.2016 (13 U 2/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.08.2016 (5 U 138/16) anhängigen Revisionen (XI ZR 562/15 - OLG Celle, XI ZR 233/16 - Hanseatisches OLG, XI ZR 436/16 - OLG Dresden) werden am 04.07.2017 vor dem Bankensenat des BGH verhandelt.

Zur Wirksamkeit formularmässiger Bearbeitungsentgeltklauseln in Darlehensverträgen

Zur Wirksamkeit formularmässiger Bearbeitungsentgeltklauseln in Darlehensverträgen

Für Verbraucherdarlehensverträge hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch zwei parallele Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 bzw. XI ZR 170/13 und durch zwei weitere, bestätigende Parallelentscheidungen vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 bzw. XI ZR 17/14 formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehens­verträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam erklärt.

Neues vom Bankensenat des BGH - Zur Rechtsstellung des Bürgen nach Rechtskräftig­er Verurteilung des Hauptschuldners

Neues vom Bankensenat des BGH - Zur Rechtsstellung des Bürgen nach Rechtskräftig­er Verurteilung des Hauptschuldners

Mit Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Bürge das Recht verliert, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte.

Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO:

Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat schnell reagiert und bereits am 27.07.2016 einen Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO vorgelegt.

BGH: Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte teilweise unwirksam, soweit dieser § 104 InsO widerspricht

BGH: Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte teilweise unwirksam, soweit dieser § 104 InsO widerspricht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14) entschieden, dass vertragliche Abrechnungsvereinbarungen, die auf den Regelungen des vom Bundesverband Deutscher Banken publizierten Musters „Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" beruhen, teilweise unwirksam sind, soweit sie den Bestimmungen in § 104 Insolvenzordnung (InsO) widersprechen.