Mit Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Bürge das Recht verliert, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte.

Sachverhalt.

Gegenstand der Klage bildet die Inanspruchnahme aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften.

Der klagende Darlehensgeber gewährte dem Darlehensnehmer (Hauptschuldner) in den Jahren 1992 und 1993 zwei Darlehen für Ankauf und Sanierung einer Wohn­anlage. Hierfür übernahm der Beklagte jeweils eine unbefristete selbst­schuldnerische Bürgschaft. Nach Scheitern des Projekts geriet der Hauptschuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten und stellte die Zahlungen ein. Daraufhin kündigte der Kläger die Darlehen und stellte die Darlehensforderungen zzgl. Zinsen und Kosten im Jahre 2001 fällig. Kläger und Hauptschuldner verhandelten in der Folge­zeit über die Rückführung des Darlehens. Nach Scheitern einer vergleichsweisen Einigung nahm der Kläger im Jahre 2004 den Beklagten als Bürgen gerichtlich in Anspruch. Dieser erhob unter anderem die Einrede der Verjährung der Haupt­forderung.

Die im Jahre 2008 gegen den Hauptschuldner parallel angestrengte Zahlungsklage aus den Darlehensverträgen vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main endete 2009 mit der Verurteilung des Hauptschuldners. In diesem Verfahren hatte sich der Hauptschuldner auf die Verjährung des Zahlungsanspruchs berufen. Ein Rechts­mittel gegen diese Entscheidung legte er nicht ein.

Die Klage gegen den Bürgen blieb zunächst in zwei Instanzen erfolglos. Nach Zurückverweisung in einem ersten Revisionsurteil des BGH erklärte das Ober­landesgericht (OLG) Frankfurt die Klageforderung für dem Grunde nach gerecht­fertigt. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt und die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des OLG Frankfurt zurückgewiesen. In dem Verfahren hatte der Bürge die „schlechte Prozessführung“ des Hauptschuldners und dessen Nicht­einlegung eines Rechtsmittels gerügt.

Entscheidungsgründe.

Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Bürge nach rechtskräftiger Verurteilung des Hauptschuldners dem Gläubiger die Einrede der Verjährung der Hauptforderung nicht entgegenhalten kann.

Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann der Bürge gegenüber dem Gläubiger neben seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden erheben. Er kann dies aber nur insoweit tun, als diese Einreden dem Haupt­schuldner selbst noch zustehen. Verliert der Hauptschuldner eine Einrede, so verliert sie auch der Bürge. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.

Im Streitfall stand dem Hauptschuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die Einrede der Verjährung iSd § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung auf Rückzahlung der verbürgten Verbindlichkeit nicht mehr zu. Konnte er die Einrede damit nicht mehr erheben, war dies folglich auch dem Bürgen verwehrt.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Fall des § 768 Abs. 2 BGB ge­geben ist: danach verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. § 768 Abs. 2 BGB ist auf jedes Prozessverhalten des Hauptschuldners entsprechend anzuwenden, das einem rechtsgeschäftlichen Verzicht gleichkommt, wie etwa die Nichterhebung der Verjährungseinrede, die Säumnis oder ein Anerkenntnis. Der damals für das Bürgschaftsrecht zuständige VIII. Senat hatte durch Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 115/79 die Bestimmung des § 768 Abs. 2 BGB in dem Fall analog angewandt, dass sich der Hauptschuldner ge­gen eine nach Verjährung erhobene Klage nicht zur Wehr setzt.

Im Streitfall verneint der BGH die Voraussetzungen der analogen Anwendbarkeit des § 768 Abs. 2 BGB. Weder die pauschal behauptete „schlechte Prozessführung“ des Hauptschuldners noch der Umstand, dass der Hauptschuldner gegen die Ent­scheidung des LG Frankfurt ein Rechtsmittel nicht eingelegt hatte, stellten ein einem Einredeverzicht nach § 768 Abs. 2 BGB vergleichbares Prozessverhalten dar.

Hinsichtlich der behaupteten „schlechten Prozessführung“ fehle es bereits an einer Verfügung bzw. einem verfügungsgleichen Verhalten des Hauptschuldners über die Einrede: nur dann, wenn die Verjährungseinrede erhoben werde und bewusst Vor­trag unterdrückt wird, der zu ihrer Begründung erforderlich ist, könne von einem verzichtsähnlichen Verhalten ausgegangen. Dem beklagten Bürgen hätte es ob­legen, substantiiert hierzu vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten. Die pauschale Behauptung „schlechter Prozessführung“ rechtfertige eine analoge Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB nicht.

Auch der Umstand, dass der Hauptschuldner ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, könne nur dann ein einem Einredeverzicht vergleichbares Prozessverhalten dar­stellen, wenn dieses Verhalten wie ein Anerkenntnis oder eine Säumnis zu werten sei. Auch hier hätte der Bürge substantiiert vortragen und ggf. unter Beweis stellen müssen, dass die Nichteinlegung eines Rechtsmittels auf eine verzichtsgleiche Motivation des Hauptschuldners zurückzuführen war. Dies aber hat der Bürge versäumt.

Den Einreden des Bürgen hat der BGH damit eine endgültige Absage erteilt.

Praktische Relevanz.

Hat der Bürge Kenntnis vom Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Haupt­schuldner, sollte er diesem Rechtsstreit als Streithelfer des Hauptschuldners bei­treten. Nur auf diese Weise kann der Bürge verhindern, dass der Hauptschuldner die Einrede der Verjährung durch unzureichende Prozessführung verlieren könnte und damit auch er selbst dieser Einrede verlustig geht.