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Arbeitsrecht

Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes unwirksam

Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes unwirksam

Nicht-tarifgebundene Baufirmen haben über Jahre zu Unrecht Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes entrichtet. Denn aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 wurden die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. Die zugrundeliegenden Entscheidungen und die daraus resultierenden Konsequenzen haben wir für Sie zusammengefasst:

Arbeitsrechtliche Auswirkung er anstehenden Änderung des BGB zum 01.10.2016:

Arbeitsrechtliche Auswirkung er anstehenden Änderung des BGB zum 01.10.2016:

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB geändert. Das kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Klauseln in neu abzuschließenden Arbeitsverträgen haben, die zwingend die „Schriftform“ vorschreiben. Betroffen sind insbesondere sog. Verfallklauseln. Damit aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Regelung künftig nicht auch eine mündliche Geltendmachung reicht, sollten verwendete Musterverträge geprüft und ggf. angepasst werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn ab dem 01.10.2016 alte Verträge geändert oder ergänzt werden.

Krankheitsbedingte Kündigung bei Erwerbsminderungsrente

Krankheitsbedingte Kündigung bei Erwerbsminderungsrente

In der Juli Ausgabe der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ hat unsere Partnerin Astrid Krüger die BAG Entscheidung vom 13.05.2015 (2 AZR 565/14) zu der Frage kommentiert, inwiefern die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente die Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung ermöglicht.

BAG: Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienste

BAG: Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienste

Bislang war es umstritten, ob das in Deutschland seit dem Jahr 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) auf Bereitschaftsdienste, während denen sich der Arbeitnehmer lediglich zur Arbeit bereit hält, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen,  anzuwenden ist. Nun gibt es Klarheit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) das MiLoG für Anwendbar erklärt. Entscheidend für das Bestehen eines zusätzlichen Zahlungsanspruchs ist aber das monatliche Gesamtgehalt.