Im Rahmen des Abschlussberichts zur Sektoruntersuchung Zement und Transportbeton des Bundeskartellamtes, widmet sich dieses auch der Rolle von Preiserhöhungsrundschreiben. Wir erörtern die wichtigsten Fragen zur kartellrechtlichen Einordnung dieser Schreiben.
Am 30. März 2017 wird der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Coty verhandeln. Das Verfahren ist der Auftakt zu einer Reihe von Entscheidungen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Onlineplattformverboten (Amazon & Co.). Wir zeigen die Hintergründe auf und wagen einen Ausblick auf die Entscheidung des EuGH.
Das Bundeskartellamt hat den Wetlease-Vertrag zwischen Air Berlin und Lufthansa über 38 Flugzeuge fusionskontrollrechtlich freigegeben. Von Interesse ist insbesondere die Tendenz des Amtes, die Leasingverträge als Zusammenschlusstatbestand im Sinne der deutschen Fusionskontrolle zu qualifizieren.
Mit der Entscheidung C-623/15 P – Timab konkretisiert der EuGH die bußgeldrechtliche Zurechnung von Kartellverstößen paritätischer Gemeinschaftsunternehmen zu den Muttergesellschaften (sog. wirtschaftliche Einheit). Muttergesellschaften sind demnach bereits dann uneingeschränkt als Gesamtschuldner der Kartellbußgelder zu betrachten, wenn sie bestimmenden Einfluss ausüben können. Ob sie dies im konkreten Fall auch tatsächlich getan haben, ist dagegen nicht entscheidend. Dieser Ansatz ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung kritikwürdig.
Der Umgang mit der Verhandlungsmacht großer Lebensmitteleinzelhändler beschäftigt die Rechtsordnungen in ganz Europa. Auffallend sind die unterschiedlichen Ansätze, die hierfür gewählt werden. In Polen wurde hierzu ein neues Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht, das am 12. Juli 2017 in Kraft treten wird. In seinem Gastbeitrag berichtet Michał Markowicz aus der Warschauer Kanzlei PSB Legal über die wichtigsten Änderungen.
Das Bundeskartellamt hat die Möbelhersteller und deren Verantwortliche wegen vertikaler Preisabsprachen mit über EUR 4 Mio. bebußt. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz: Hersteller dürfen die Preissetzungsfreiheit ihrer Händler abseits von UVP und Höchstpreisbindungen nicht beeinträchtigen. Auch Händlern drohen erhebliche Kartellbußgelder, wenn sie sich an den vertikalen Preisbindungen beteiligen.
Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle enthält die im Referentenentwurf lediglich abstrakt angekündigte Verschärfung des "Anzapfverbots" (§§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB). Dem Gesetzgeber wird es damit nicht gelingen, die Norm in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Die Bezeichnung "Symbolpolitik" ist nicht von der Hand zu weisen.
In den nächsten Wochen wird an dieser Stelle in einer losen Folge die bisherige Entwicklung des Anzapfverbots und des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis beleuchtet und dargestellt, warum sich diese Konzepte nicht bewährt haben und auch in Zukunft keine praktische Rolle spielen werden. Des Weiteren wird aufgezeigt werden, dass das Kartellrecht nicht geeignet ist, für eine „faire“ Verteilung der Gewinne entlang der Versorgungskette zu sorgen. Gleichzeitig soll dargestellt werden, inwiefern dies hinsichtlich der Stärkung der Position des Primärsektors (Agrarwirtschaft) anders ist und inwiefern das Kartellrecht seinen Beitrag zur Verbesserung der Verhandlungspositionen der Marktteilnehmern leisten kann.
Mit Urteil vom 4. Februar 2016 (I ZR 194/14 – „Fressnapf“) hat der BGH neue Voraussetzungen für die Werbung eines Franchisegebers für Aktionspreise von teilnehmenden Märkten von Franchisenehmern aufgestellt. Diese stehen im Gegensatz zur bisher üblichen Geschäftspraxis. Es bedarf daher entsprechender Anpassungen, um lauterkeitsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Um nicht vom Regen in die Traufe zu geraten, sind dabei jedoch die kartellrechtlichen Grenzen zu unverbindlichen Preisempfehlungen zu beachten...
Mit Entscheidung vom 12. Juli 2016 hat das OLG Düsseldorf den Anträgen von REWE und Markant auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zur Übernahme von Tengelmann durch Edeka stattgegeben. Die Übernahme gilt daher (einstweilen) als gestoppt.
Der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf sieht die Einführung eines Transaktionsgrößentests vor. Der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle wird dadurch erweitert. Künftig muss bei Transaktionen ab einem Transaktionswert von über EUR 350 Mio. eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt selbst dann geprüft werden, wenn die Inlandsumsatzschwellen des GWB nicht erreicht werden.
In der aktuellen Lebensmittelzeitung (Nr. 22, S. 24) ist mein Kommentar zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt in Sachen Deuter und Coty erschienen. Ich zeige dort auf, dass das OLG Frankfurt in seiner Beurteilung insbesondere auf die jeweiligen Produkteigenschaften abgestellt hat.
Mit seiner Entscheidung vom 7. April 2016 (13 U 124/15 Kart) hat das OLG Celle überraschenderweise eine Mindestpreisbindung von Almased aufgrund des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Spürbarkeit als kartellrechtlich zulässig bewertet. Auf den ersten Blick gibt die Entscheidung Anlass zur Hoffnung für einen erweiterten Spielraum bei Mindestpreisvorgaben durch Hersteller. Allerdings fügt sich das Urteil nicht in die bisherige Entscheidungspraxis und Rechtsdogmatik in Deutschland und der EU ein.
Im e-commerce blog hatte ich bereits beschrieben, welche kartellrechtlichen Gestaltungsspielräume aber auch Fallstricke mit der Nutzung von Preisanpassungssoftware verbunden sind. Nunmehr wurde ich eingeladen, im Rahmen des prudsys personalization summit 2016 am 28./29. Juni in Berlin über dieses Thema zu referieren. Ich freue mich bereits auf spannende Diskussionen rund um das Thema dynamic pricing.
Mit der heute bekanntgegebenen Verfahrenseinleitung gegen Facebook, feilt das Bundeskartellamt weiter an seinem Image als Vorreiter bei der kartellrechtlichen Überprüfung digitaler Märkte. Erste Beobachter verweisen bereits darauf, in dem Manöver des Amtes sei der Versuch zu sehen, Datenschutz mit den Mitteln des Kartellrechts durchzusetzen. Tatsächlich dürfte der Fall aber vor allem zur Diskussion um Marktbeherrschung auf dynamischen Märkten und die wettbewerbsrechtlichen Anerkennung von Daten als Wirtschaftsgut beitragen.