Wie verschiedene französische und deutsche Medien berichteten, hat das französische Wirtschaftsministerium ein Bußgeld in Höhe von EUR 117 Mio. gegen den französischen Lebensmitteleinzelhändler Leclerc beantragt. Das Ministerium wirft dem Händler vor, im Rahmen der belgischen Einkaufsallianz (mit REWE) „Eurelec“ von Lieferanten Rabatte einzufordern, ohne Gegenleistungen zu bieten. Der Fall betrifft den Kernbereich der andauernden Diskussion über faire Verhandlungen im LEH und wirft auch ein Schlaglicht auf das deutsche Kartellrecht sowie die Umsetzung der EU-Richtlinie über unfaire Handelspraktiken (UTP).

Der Vorwurf des französischen Wirtschaftsministeriums.

Das französische Wirtschaftsministerium wirft dem Einzelhändler Leclerc die Umgehung von zwingendem französischem Handelsrecht über die Angemessenheit von Forderungen und Gegenforderung vor. Hintergrund ist die Einkaufsallianz „Eurelec“, die zwischen Leclerc und dem deutschen Lebensmitteleinzelhändler REWE besteht. Eurelec ist eine Gesellschaft nach belgischem Recht.

Leclerc und REWE nutzen die Einkaufsallianz gegenüber Lebensmittelherstellern, um die gemeinsame Verhandlungsmacht zu bündeln und bessere Konditionen zu erhalten. Dies ist bereits aus praktischer Sicht ein Paradigmenwechsel, weil die Beschaffung von Lebensmitteln seitens des LEH in alle Regel national organisiert ist. Konkret geht das französische Wirtschaftsministerium davon aus, dass Leclerc über Eurelec Druck auf seine Lieferanten ausgeübt hat. Das Ministerium spricht insoweit von einem „erheblichen Ungleichgewicht“ in den Verhandlungen und von „starken Vergeltungsmaßnahmen“, mit denen Eurelec seine Bedingungen durchgesetzt habe. Insoweit sei auch von einer Umgehung der französischen Gesetzgebung auszugehen, die ein solches Verhalten gerade unterbinden soll.

Leclerc verteidigt sich damit, nur mit internationalen Lieferanten über Eurelec, mit nationalen Lieferanten jedoch weiterhin national zu verhandeln. Im Übrigen ermögliche Leclerc günstige Preise für Endverbraucher, was durch das Vorgehen des Wirtschaftsministeriums gefährdet werde. Der Einzelhändler erwägt, den Fall vor den EuGH zu bringen.

Rechtslage in Frankreich.

Die rechtliche Grundlage für Beantragung des Bußgeldes beim Pariser Handelsgericht durch das französische Wirtschaftsministerium findet sich im 4. Buch des französischen Handelsgesetzes („Code de Commerce“), in welchem die französischen Vorschriften zum Kartellrecht verankert sind. Konkret wird der vorliegende Antrag des Ministeriums auf Art. 442-1 Abs. 1 des Code de Commerce gestützt, welcher es Unternehmen verbietet von der anderen Partei einen Vorteil zu erlangen oder zu erlangen zu versuchen, der keiner Gegenleistung entspricht oder offensichtlich in keinem Verhältnis zum Wert der gewährten Gegenleistung steht.

Anders als die europäische Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV knüpft Art. 442-1 Abs. 1 nicht an eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens an, welches ungerechtfertigte Forderungen stellt. Eine europarechtliche Sperrwirkung besteht anders als beim Kartellverbot nach Art. 101 AEUV nicht, da Art. 3 Abs. 2 Satz 2 KartellVO strengeres nationales Kartellrecht bei der Bewertung von einseitigem Handeln ausdrücklich zulässt.

Die Befugnis des französischen Wirtschaftsministers zur Beantragung eines Bußgeldes bei der zuständigen Gerichtsbarkeit regelt Art. 442-4. Bei Verstößen gegen Art. 442-1 Abs. 1 des Code de Commerce darf der Betrag das Dreifache des erlangten Vorteils nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall hat das Ministerium den Bußgeldrahmen vollständig ausgeschöpft. Es geht daher davon aus, dass Leclerc durch die Verlagerung der Verhandlungen in Richtung Eurelec einen Vorteil von ca. EUR 40 Mio. erlangen konnte. Zur Höhe des beantragten Bußgeldes gab die französische Staatssekretärin Agnes Pannier-Runacher an, gegen Leclerc seien in den letzten 14 Jahren 7 Verfahren eingeleitet worden, die aber mangels schmerzhafter Bußgelder zu nichts geführt hätten.

Rechtslage in Deutschland.

Auch das deutsche (Kartell-)Recht sieht mit dem Anzapfverbot (§§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB) ein spezielles Verbot für die Forderung ungerechtfertigter Vorteile ohne entsprechende Gegenleistung vor. Das Anzapfverbot fristete lange ein Schattendasein bis das Bundeskartellamt unter Bestätigung des BGH erfolgreich einige der sogenannten Hochzeitsrabatte von EDEKA bei der PLUS-Übernahme aufgriff. In einem weiteren Fusionsfall zwischen Möbeleinzelhändler stellte das Amt ebenfalls ungerechtfertigte, rückwirkende Forderungen gegenüber den Lieferanten infolge der Fusion ab.

Das Anzapfverbot ist indes nicht auf Hochzeitsrabatte beschränkt, d.h. auf solche Forderungen, die im Rahmen einer Händlerfusion verlangt werden und häufig der Refinanzierung des Zusammenschlusses dienen. Vielmehr kann das Anzapfverbot auch auf alle Formen der Verhandlungen zwischen Handel und Industrie angewandt werden, insbesondere auch auf Jahresgespräche. Wie im französischen Recht kommt es auf eine marktbeherrschende Stellung des Einzelhändlers nicht zwingend an. Über die Verweisung des § 20 Abs. 2 GWB genügt eine gewisse Abhängigkeit der Hersteller von den Händlern. Diese Abhängigkeit kann bereits dann vorliegen, wenn der betroffene Hersteller einen nicht unerheblichen Teil seines Umsatzes mit dem Händler erzielt und im Falle einer Auslistung den Wegfall des Absatzkanals nicht kurzfristig kompensieren kann.

Das Bundeskartellamt ist über Hochzeitsrabatte hinaus bislang zurückhaltend und wollte bislang vermeiden, sich in die Verhandlungen zwischen Handel und Industrie einzumischen. Ob das Amt vor dem Hintergrund des Verfahrens in Frankreich an dieser Position festhält, bleibt abzuwarten. Denn auch das deutsche Anzapfverbot kann auf internationale Einkaufsallianzen angewandt werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 185 Abs. 2 GWB lediglich, dass sich die kartellrechtswidrigen Handlungen auf deutschem Staatsgebiet auswirken. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Handlungen der Einkaufsallianzen Auswirkungen auf deutsche Lebensmittelhersteller haben.

Neben dem Anzapfverbot kann im Falle der Androhung einer Auslistung auch das Boykottverbot nach § 21 Abs. 1 GWB eine Rolle spielen. Werden sich Händler und Lieferant nicht einig und fordert der Händler daraufhin andere Einzelhändler (aus seiner Einkaufsallianz) auf, diesen Lieferanten auszulisten, spricht vieles dafür, dass ein kartellrechtswidriger Boykottaufruf im Sinne des § 21 Abs. 1 GWB vorliegt. Ein Verstoß gegen das Boykottverbot kann nicht nur vom Bundeskartellamt mit einem Bußgeld belegt werden, sondern auch zu Kartellschadensersatzforderungen der geschädigten Lieferanten führen. Auch das kartellrechtliche Boykottverbot ist auf internationale Sachverhalte anwendbar. Sowohl der Verstoß gegen das Anzapfverbot als auch gegen das Boykottverbot können zudem zu Kartellschadensersatzansprüchen auf Seiten der betroffenen Lebensmittelherstellern führen.

Fazit und Ausblick.

Seit Jahrzehnten wird die steigende Verhandlungsmacht die Lebensmittelhersteller beklagt. Die Situation hat sich durch Konzentrationsprozesse auf Handelsebene nicht entspannt. Zusätzlich bilden die Händler europäische Einkaufsgemeinschaften, um von der gemeinsamen Einkaufskraft gegenüber der Lebensmittelindustrie weiter zu profitieren.

Gleichzeitig zeigen die jüngeren Fälle des Verbots von Hochzeitsrabatten und der aktuellen Beantragung eines Bußgeldes durch das französische Wirtschaftsministerium, dass die Mitgliedstaaten über Gegenmaßnahmen verfügen und diese auch einsetzen können.

Eine europäische Mindestharmonisierung wird insoweit künftig durch die Richtlinie über unfaire Handelspraktiken („unfair trading practices“ – UTP) sichergestellt werden. Diese enthält schwarze und graue Listen mit Handelspraktiken, die insbesondere den Einzelhändlern – aber auch anderen Akteuren entlang der Versorgungskette wie etwa Lebensmittelherstellern beim Bezug von Rohware generell untersagt oder nur unter bestimmten Umständen erlaubt sind.


Ihr Kontakt.

Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.


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Auf dieser Seite informieren wir Sie über die wesentlichen Aspekte rund um die Lebensmittelindustrie und das Kartellrecht.