Dürfen Kliniken ihr Personal mit Bodycams ausstatten?
Gewalt gegen medizinisches Personal ist ein viel diskutiertes Thema. Die Studienlage zeigt einen Anstieg von Gewaltkonstellationen, verbale Ereignisse führen vor den physischen Angriffen. Untermauert werden solche Ergebnisse durch die Wahrnehmungen des Personals, das diese Problemlage verständlich als sehr belastend empfindet. Neben dem Rettungsdienstpersonal trifft es vor allem auch das Personal in Notaufnahmen der Krankenhäuser.
Dr. Tilmann Dittrich ist Teil der Praxisgruppe Data, Digital & Governance. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere an der Schnittstelle von Datenrecht, Cybersecurity, NIS-2-Compliance sowie im Healthcare- und Life-Sciences-Bereich.
Es verwundert daher nicht, dass die Diskussion zum Einsatz von Bodycams, der bei Rettungsdiensten schon länger geführt wird, nun auch die Krankenhäuser erreicht hat. Ein Klinikum in Nordrhein-Westfalen führt ein Pilotprojekt hierzu ein, der Einsatz ist aber in der Gesundheitsbranche nicht unumstritten.
Ziele von Bodycams in der Notaufnahme.
Die Bodycams sollen zum einen eine präventive Wirkung entfalten. Teilweise wird dies als „verhaltenssteuernd“ beschrieben. Dazu sollen das sichtbare Tragen, Hinweisschilder zum Einsatz der Bodycams oder die Ankündigung, die Kamera nun zu aktivieren, beitragen. Zum anderen wird sich dadurch erhofft, nach Gewaltereignissen eine leichtere Aufklärung mit der anschließenden Rechtsverfolgung auf straf- und zivilrechtlicher Ebene durchführen zu können. Außerdem können die Feststellungen auch zur Verbesserung einer Gewaltschutzstrategie beitragen.
Schutz der Vertraulichkeit im Behandlungsverhältnis.
Bei der Aufzeichnung von Ton und Bild ist offenkundig, dass die Vertraulichkeit im Behandlungsverhältnis herausgefordert wird. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, gerade wenn es sich hierbei um Gesundheitsdaten handelt, sind die besonderen Rahmenbedingungen der DSGVO und des BDSG zu beachten, zum Teil gibt es auch besondere Anforderungen der Landeskrankenhausgesetze. Aus strafrechtlicher Perspektive stellt § 201a StGB die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen unter Strafe. Zudem gilt die Schweigepflicht für Berufsgeheimnisträger und ihre Mitarbeitenden aus § 203 StGB sowie aus dem ärztlichen Berufsrecht. Sie ist auch eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.
Mögliche Rechtfertigung der Videoaufnahmen.
Solche Eingriffe in die Vertraulichkeitsvorgaben sind rechtfertigungsbedürftig und dürfen nur in engen Grenzen erfolgen. Für die Rechtfertigung ist je nach Einzelfall, etwa zur konkreten Behandlungs- und Eskalationssituation, und betroffenen Rechtsvorgaben eine Bewertung vorzunehmen. Für die Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO sind sowohl deren Rechtfertigungsgründe des Art. 6 DSGVO als auch die besonderen Vorgaben für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) zu beachten. Eine Einwilligung wird regelmäßig ausscheiden, weshalb andere Rechtfertigungsgründe greifen müssen. In Betracht kommt die Erforderlichkeit der Aufnahmen bei der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse sowie das berechtigte Interesse des Verantwortlichen als Arbeitgeber des Klinikpersonals, wobei bei letzterem die Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der Patienten überwiegen müssen. Greift einer der Rechtfertigungsgründe der DSGVO, kann dies auch Auswirkungen auf die Verletzung von Strafvorschriften haben, die auf ein unbefugtes Handeln abstellen, da dies unter Umständen deshalb entfallen kann. Eine Rechtfertigung der Aufnahmen ist also in eng umgrenzen Sondersituationen möglich.
Begrenzung der Datenverarbeitungen.
Die DSGVO schreibt ausdrücklich vor, dass die Datenverarbeitung nur in einem für den jeweiligen Zweck erforderlichen Maximalumfang erfolgt. Man bezeichnet dies als Grundsatz der Datenminimierung. Auch für die weiteren Rechtsbereiche ist dies von Bedeutung, wenn es auf eine Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung ankommt. Die Aufnahmen dürfen also nur erfolgen, wenn sie wirklich erforderlich sind. Datenverarbeitungen und gerade auch die Speicherung von Aufnahmen müssen minimiert werden. Praktisch kann man dies etwa durch die automatische Speicherung nur von kurzen Zeitsequenzen absichern („Pre-Recording“), gepaart mit einer längeren Speicherung von Aufnahmen durch gezieltes Aktivieren über die Bodycam. Die Kameras selbst sowie die gespeicherten Daten müssen aus IT-Sicherheits-Sicht ausreichend abgesichert sein, bspw. durch Verschlüsselung und Zugriffskonzepte.
Transparenzhinweise erforderlich.
Damit die Betroffenen von Datenverarbeitungen ihre Rechte geltend machen können, schreibt Art. 13 DSGVO Transparenzvorgaben vor. Der Verantwortliche muss gut sichtbar auf die Möglichkeit der Videoaufzeichnungen hinweisen. Er klärt die Betroffenen über Kontaktmöglichkeiten, die Zwecke der Verarbeitung und im Falle der Verarbeitung aus berechtigen Interessen auch hierüber auf.
Gewaltschutzkonzept in Krankenhäusern.
Der Einsatz von Bodycams kann nur ein Puzzleteil zur Problemlösung darstellen. Wichtig ist die Erarbeitung einer Gewaltschutzstrategie, die auf die Einzelheiten der Einrichtung eingeht. Nicht jede Notaufnahme ist bspw. so gebaut, dass sich bauliche Maßnahmen gut umsetzen lassen. Nicht jedes Krankenhaus verfügt über einen rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Sicherheitsdienst. Den Arbeitgeber treffen Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern, dass diese keinen Schaden aus ihrer Tätigkeit nehmen. In schwerwiegenden Fällen können die Folgen eines Gewaltexzesses zu einem Ausfall des Mitarbeiters führen, der als Arbeitsunfall umgehend an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden muss, um etwaige Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Die Strategie muss präventive und reaktive Elemente umfassen. Vorfälle sollen bestmöglich vermieden werden, indem in der Deeskalation geschulte Mitarbeitende professionell und sicher auftreten, bauliche Maßnahmen zur Trennung von „kritischen Patienten“ führen oder der Zugang zur Notaufnahme nur für Berechtigte möglich ist. Für den Umgang mit einem Vorfall auf reaktiver Seite sind die Beschäftigten ebenfalls zu schulen, beim Bodycam-Einsatz dann auch über deren konkrete Verwendung in eng umgrenzten Fällen. Die Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Polizei sollte geplant und geübt werden, außerdem gibt es Notfalltaster und für Klinikgelände auch Apps, über die ein interner Alarm auslöst werden kann. Strafbares Handeln sollte konsequent zur Anzeige gebracht werden, damit auch mögliche Nachschärfungen im Strafrecht mit Fakten statt mit Annahmen vorgenommen werden können.
Abschließend hat ein solches Gewaltschutzkonzept noch eine ganz praktische Wirkung: Die durch die Geschäftsleitung mitgetragene Strategie vermittelt den Mitarbeitenden das Gefühl, dass man sich ernstlich um ihre alltäglichen Sorgen bemüht.