Kündigung ausgesprochen – und trotzdem kandidiert die betroffene Person für den Betriebsrat?
Derzeit stehen die turnusmäßigen Betriebsratswahlen an. Dies führt zu diversen Fragen rund um die rechtskonforme Durchführung des Wahlprozesses.
Eine jüngst ergangene Entscheidung vom Arbeitsgericht Nürnberg (15. Januar 2026 – 9 BVGa 3/26) befasste sich mit der Frage, ob einem Wahlbewerber Zutritt zum Betrieb gewährt werden muss, dem zwar außerordentlich gekündigt wurde, der aber Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung erhoben hat.
Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.
Betriebsratswahl trotz Kündigung: Was war passiert?
Ein Unternehmen hatte deinem Betriebsratsmitglied nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Hiergegen hat das Betriebsratsmitglied zum einen Kündigungsschutzklage erhoben, zum anderen hat das Betriebsratsmitglied per Eilverfahren beantragt, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformendes Betriebs zu erhalten.
Rechtlicher Hintergrund: Gekündigt und trotzdem wählbar?
Von rechtlicher Relevanz war hier insbesondere, inwieweit durch die Kündigung das aktive und das passive Wahlrecht beeinflusst werden kann. Generell gilt:
Aktives Wahlrecht (§ 7 BetrVG): Bei ordentlicher Kündigung bleibt es dabei, dass die betroffene Person bis Ablauf der Kündigungsfrist bei der Betriebsratswahl wählen darf. Bei außerordentlicher fristloser Kündigung entfällt es grundsätzlich sofort, es sei denn, ein Weiterbeschäftigungsanspruch wird erfolgreich durchgesetzt – was selten der Fall ist.
Passives Wahlrecht (§ 8 BetrVG): Arbeitnehmer bleiben trotz Kündigung wählbar, solange sie Kündigungsschutzklage erhoben haben, unabhängig von der Kündigungsart. Selbst der Verlust des aktiven Wahlrechts ändert daran nichts. Die Wählbarkeit endet erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Diese Regelung verhindert, dass Arbeitgeber unliebsame Kandidaturen durch Kündigungen verhindern.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass das Unternehmen den Zutritt zum Betrieb grundsätzlich ermöglichen muss. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt:
Zutritt zum Betrieb: Gekündigte Kandidaten müssen einen gewissen, aber zeitlich begrenzten Zugang zum Betrieb erhalten, um Wahlwerbung zu betreiben. Entscheidend ist, dass der Kontakt zu der Belegschaft möglich ist. Das Gericht bestimmte hier werktags zwischen 11:00 und 14:00 Uhr bis zur Wahl.
Kein Anspruch auf IT-Zugang: Für den konkreten Fall entschied das Gericht außerdem, dass dem Wahlbewerber kein Zugriff auf betriebliche E-Mail-Systeme oder interne Kommunikationsplattformen eingerichtet werden muss. Hier war es möglich, Wahlwerbung kann auf persönliche Ansprache oder externe Kanäle zu beschränken.
Einordnung und Handlungsempfehlung: Was bei der Betriebsratswahl gilt.
Die Entscheidung ist als eine Ausweitung der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte zu sehen. Bisher hatten die Gerichte ein Zutrittsrecht jedenfalls dann gesehen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam war (vgl. für das Zutrittsrecht zur Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied LAG München, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 TaBVGa 15/17).
Für Unternehmen ist es in jedem Fall wichtig, bei ihrem Handeln die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Kündigung darf jedenfalls nicht allein dem Zweck dienen, eine Beteiligung der Person als Wahlbewerber auszuschließen. Auch ein faktischer Ausschluss vom Wahlkampf ist nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg risikobehaftet. Denn die Entscheidung betont, dass der Schutz der Kandidatur- und Beteiligungsrechte auch über eine Kündigung hinaus sehr stark sein kann.
Inwieweit aber tatsächlich Zugang zum Betrieb und zu den IT-Kommunikationswegen gewährleistet werden muss, ist stets im Einzelfall zu prüfen.