Schwerbehinderter Bewerber erhält keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Hat er Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung?

Bewerbungsverfahren: Prüfung von Bewerbungsunterlagen – AGG, Diskriminierung und Einladung zum Vorstellungsgespräch

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist in aller Munde. Es soll gerade im Arbeitskontext vor Diskriminierung schützen und eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche auf Entschädigung. Zentral ist dabei stets die Frage, ob überhaupt eine Benachteiligung vorliegt und wie diese im Prozess nachgewiesen werden kann. Hier greift die sogenannte Vermutungswirkung einer Diskriminierung nach § 22 AGG, die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vielfach konkretisiert wurde.

Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.

 

AGG im Bewerbungsverfahren: Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Doch wie ist es einzuordnen, wenn ein schwerbehinderter Bewerber keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhält – der Arbeitgeber aber darlegen kann, dass er den Bewerber tatsächlich eingeladen hat? Besteht in einem solchen Fall dennoch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber?

Mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 3 SLa 59/25) hat das Landesarbeitsgericht Hessen hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Schwerbehinderter Bewerber ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch: Der Fall im Überblick.

Ein schwerbehinderter Bewerber hatte sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf eine Stelle beworben und seine Schwerbehinderung ordnungsgemäß angegeben.

Nach den Vorgaben des § 165 SGB IX hätte er grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.

Der Arbeitgeber versandte die Einladung über ein elektronisches Bewerbermanagementsystem und konnte den Versand technisch dokumentieren.

Der Bewerber machte jedoch geltend, die Einladung nie erhalten zu haben, und verlangte eine Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem AGG.

Während das Arbeitsgericht der Klage zunächst stattgab, hob das Landesarbeitsgericht Hessen diese Entscheidung später auf.

Die Entscheidung: LAG Hessen: Keine AGG-Entschädigung trotz fehlender Einladung zum Vorstellungsgespräch.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Entschädigungsklage abgewiesen, da es bereits an einem ausreichenden Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung fehlte.

Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitgeber alles Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um einen Zugang sicherzustellen. Es gab eine Anweisung an eine Mitarbeiterin, die Einladung auszusprechen. Über das Bewerbertool hat diese den Prozess ausgelöst, der für den Versand der Einladung per Mail nötig war.

Der bloße Umstand, dass die E-Mail den Bewerber tatsächlich nicht erreicht hat, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine Benachteiligung im Sinne des AGG zu vermuten. Technische Störungen, Spam-Filter oder sonstige Empfangsprobleme können vielfältige Ursachen haben, die nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind.

Ohne ein weiteres belastbares Indiz für eine Benachteiligung greift die Beweislastregel des § 22 AGG nicht zugunsten des Bewerbers ein. Eine Diskriminierung konnte daher nicht festgestellt werden.

Fazit: AGG im Bewerbungsverfahren: Was Arbeitgeber bei Einladungen beachten sollten.

Die Entscheidung stärkt die Position von öffentlichen Arbeitgebern im AGG-Verfahren. Das Gericht stellt klar, dass der bloße Umstand, dass eine Einladung zum Vorstellungsgespräch den Bewerber nicht erreicht, für sich genommen keine Vermutung einer Diskriminierung begründet. Erforderlich sind vielmehr konkrete Indizien für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass nicht jeder Übermittlungsfehler im Bewerbungsprozess automatisch zu einer Haftung nach dem AGG führt. Entscheidend bleibt, ob eine diskriminierende Handlung tatsächlich nachweisbar ist.

Gleichwohl sollten Arbeitgeber ihre Bewerbungsprozesse so ausgestalten, dass Einladungen nachvollziehbar dokumentiert sind. Eine saubere Dokumentation des Versands ist in der Praxis regelmäßig der entscheidende Punkt zur Absicherung gegenüber Entschädigungsansprüchen.

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