Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bringt rechtliche Herausforderungen mit sich. Müssen Arbeitgeber in der Wartezeit das Präventionsverfahren durchführen?
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Schwerbehinderung
Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bringt rechtliche Herausforderungen mit sich. Müssen Arbeitgeber in der Wartezeit das Präventionsverfahren durchführen?
Achtung Falle: Höchstbetragsregelungen („Caps“) in Sozialplänen dürfen nicht den Erhöhungsbetrag für Schwerbehinderte und Gleichgestellte umfassen, mehr dazu in diesem Blogbeitrag!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2017 (Az.: 8 AZR 736/15) klargestellt, dass alleine die „Möglichkeit“ einer Benachteiligung für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht ausreicht. Vielmehr besteht eine Vermutung der Benachteiligung nur, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.
Der Gesetzgeber hat die Rechte der Schwerbehindertenvertretung und von Menschen mit Behinderung mit dem Bundesteilhabegesetz grundlegend reformiert und gestärkt. Dazu gehört seit 30.12.2016 insbesondere, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten (bzw. gleichgestellten) Arbeitnehmer der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zwingend bedarf. Ohne eine entsprechende Beteiligung ist die Kündigung unwirksam!