Die neue 1.000-Euro Entlastungsprämie 2026 hat den Bundestag passiert.

Nahaufnahme eines 500-Euro-Scheins auf weiteren Euro-Banknoten als Symbol für finanzielle Entlastung und Geldzahlung.

Seit Wochen wird es beim Tanken immer teurer, der Ruf nach Entlastung wird immer größer.
Eine Maßnahme ist die vom Bundestag am 24.04.2026 beschlossene „1.000,00 Euro Entlastungsprämie“. Wie schon bei der Corona- bzw. Inflationsausgleichsprämie handelt es sich aber nicht um eine Zahlung, die von der Bundesrepublik finanziert wird. Hierfür sind die Arbeitgeber gefordert.

Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.

Über die Entlastungsprämie muss aber auch der Bundesrat noch entscheiden, was am 08.05.2026 erfolgen wird.

Eckpunkte der 1.000-Euro-Prämie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Überblick:

Die Prämie kann von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden ausbezahlt werden. Entscheiden sich Unternehmen hierzu, sind die Auszahlungen steuer- und sozialabgabenfrei.

Somit verzichtet der Staat auf Einnahmen (nach Schätzungen im Gesetzesentwurf kosten die Steuerfreiheit rund 2,8 Milliarden Euro).

Für Unternehmen ist die Zahlung zwar günstiger als eine Gehaltszahlung (da sie eine Betriebsausgabe darstellt und keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind) – aber sie ist alles andere als „kostenneutral“, sondern von den Arbeitgebern aufzubringen.

Wirtschaftliche Belastung für Unternehmen trotz steuerlicher Vorteile.

Und das passiert zu einer Zeit, in der auch die Unternehmen sehr unter den überall gestiegenen Kosten und schwierigen Marktumständen zu kämpfen haben.

Selbst wenn ein guter Wille da ist, wird es an vielen Stellen am Weg fehlen, die zusätzlichen Mittel aufzubringen.

  • Aber: Die Prämie kann bis zum 30.06.2027 ausgezahlt werden und auch in mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden. Die nun längere Laufzeit war ein wichtiger Schritt, um überhaupt zu einer Chance zu kommen, dass eine nennenswerte Zahl von Unternehmen die Möglichkeit nutzen kann und wird.

Kein gesetzlicher Anspruch für Mitarbeitende auf die Entlastungsprämie.

  • Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf die Auszahlung dieser Prämie.

    Hierfür ist entweder ein anwendbarer Tarifvertrag erforderlich, der dies vorsieht – wobei die meisten Tarifrunden bereits abgeschlossen sind, sodass zeitnah nicht mit einer großflächigen Einführung gerechnet werden kann. Ansonsten kann sich ein solcher Anspruch aus einer direkten (freiwilligen) Zusage des Unternehmens ergeben. Dabei sind die generellen arbeitsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der „allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz“ zu beachten.

  • In Unternehmen mit Betriebsrat besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht, insbesondere bei der Ausgestaltung und Verteilung der Prämie, sodass in der Praxis häufig eine Betriebsvereinbarung erforderlich sein wird. Die Entscheidung an sich, ob überhaupt etwas ausgezahlt wird, bleibt aber allein beim Arbeitgeber.

  • Wie schon bei der Corona- bzw. Inflationsausgleichsprämie wird die Prämie nicht dazu genutzt werden dürfen, bereits bestehende Ansprüche „umzuwidmen“, um in den Genuss der Abgabenfreiheit zu bekommen. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

In Bezug auf neue Ansprüche ist dies aber ein gutes Mittel, damit die Zahlung 1:1 bei den Mitarbeitenden ankommt.

Nun heißt es aber erst einmal abwarten, was der Bundesrat hierzu Anfang Mai entscheidet.

Wir sind für Sie da, wenn wir Sie bei der Gestaltung und Umsetzung der Sonderprämie unterstützen können.
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