Ein Bürohund ist nicht nur in der Praxis ein sehr relevantes Thema. Grundlegende Aspekte aus Sicht der Arbeitgeber haben wir in unserem Blogbeitrag Bürohunde - Chancen und Risiken zusammengefasst. Auch die Arbeitsgerichte beschäftigen sich hin und wieder mit der Thematik, so auch das LAG Rheinland-Pfalz im jüngst veröffentlichten Urteil vom 8.9.2022 – 2 Sa 490/21.

Worum ging es?

Eine Arbeitnehmerin durfte für eine gewisse Zeit ihren Hund mit in das Büro nehmen, nachdem sie zuvor aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig war. Im Zusammenhang mit der eintretenden Corona-Pandemie wurde ihr das Mitbringen des Hundes verboten, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser ein besonderes Infektionsrisiko für die Mitarbeitenden darstelle.

Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin, dass ihr das Mitbringen gestattet werde. Sie verwies auch darauf, dass ihr Hund ein Assistenzhund sei. Hilfsweise sei ihr zu ermöglichen, aus dem Homeoffice zu arbeiten.

Entscheidung: kein Anspruch.

Vor Gericht konnte sich die Arbeitnehmerin nicht durchsetzen. Sie hat keinen Anspruch darauf, den Hund mit in das Büro zu nehmen. Insoweit hatte der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere durfte der Arbeitgeber berücksichtigen, dass sich Kollegen von dem Hund bedroht fühlten. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass der Hund tatsächlich Assistenzhund ist (vgl. § 12e BGG).

Auch ein Anspruch auf die Schaffung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice besteht nach dem LAG nicht. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, weil die von der Arbeitnehmerin ausgeführten Tätigkeiten zwingend Absprachen und die Anwesenheit am Dienstort erforderten. Dies führe zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten.

Praxis.

Die Entscheidung ist eine logisch nachvollziehbare Konkretisierung der Anforderungen, dass Arbeitgeber in Fragen zur Mitnahme eines Bürohundes alle in Rede stehenden Aspekte in ihre Erwägungen einzubeziehen haben. Pro Mitnahme eines Hundes kann gewertet werden, wenn der Bürohund ein Assistenzhund ist. Berücksichtigung muss aber auch finden, wie die Kollegen zum Hund stehen. Auch eine alternative Beschäftigung im Homeoffice muss nicht unbedingt ermöglicht werden.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.