Zum 1. Juli 2023 ist ein neues multilaterales Rahmenabkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei regelmäßiger grenzüberschreitender Telearbeit in Kraft getreten. In Mitgliedsstaaten, die dies unterzeichnen, führt das zu einer erweiterten Möglichkeit, im Wohnsitzland zuhause zu arbeiten – ohne Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung. Das Abkommen gilt zunächst für 5 Jahre.

Für wen ist das relevant und warum?

Die Regelung gilt für Grenzgänger. Das sind Mitarbeitende, die in einem anderen Staat tätig sind als sie wohnen und sie täglich, mindestens aber einmal pro Woche, nach Hause zurückkehren.

Grundsätzlich gilt, dass Sozialversicherungsbeiträge dort zu zahlen sind, wo gearbeitet wird. Nach der EG-Richtlinie 883/2004 gilt zudem, dass auch im Falle grenzüberschreitender Tätigkeiten die Sozialversicherungspflicht nur in einem Mitgliedsstaat besteht.

In der Regel unterfallen Grenzgänger daher der Sozialversicherung in dem Tätigkeitsland.

Wenn sie nun aber vermehrt im Wohnsitzland arbeiten stellt sich die Frage, ab wann die Beiträge dann im Wohnsitzland gezahlt werden müssen. 

Was gilt bisher?

Vor Ausbruch der Corona Pandemie galt, dass Telearbeit aus dem Wohnsitzstaat eines Grenzgängers, die einen Anteil von 25 % der Gesamtarbeitszeit überstieg, das meist sowohl für Arbeitgeber aber auch den Arbeitnehmer unerfreuliche Risiko einer Sozialversicherungspflicht im Wohnstaat auslöste.

Mit der Corona Pandemie und dem damit verbundenen Bestreben, dass möglichst viele Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung von zuhause aus erbringen sollten, mussten die EU-Länder, die EWR-Staaten und die Schweiz kurzfristige Sonderreglungen finden. Der in Telearbeit erbrachte Arbeitsanteil stieg vielfach nämlich deutlich. In dieser Zeit kamen die Länder überein, dass der Anteil der Arbeit, die im Wege der Telearbeit erbracht wurde, ohne Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung bleiben sollte. Diese Sonderregelungen sind aber mit Wirkung zum 30. Juni 2023 endgültig ausgelaufen.

Was ist nun neu?

Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch außerhalb der Pandemie an die neu gewonnene Flexibilität gewöhnt haben und diese aus verschiedensten Gründen (Wunsch der Mitarbeiter nach Flexibilität, Einsparmöglichkeiten bei den Büroflächen, Ausdruck des Vertrauens in die Mitarbeiter) nicht wieder aufgeben wollen, haben sich einige Staaten zum Abschluss des Rahmenabkommens entschieden. Aktuell haben 19 Länder (u.a. Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Polen und die Schweiz) unterzeichnet. Weitere Länder haben bereits die Absicht angekündigt, das Abkommen zeitnah noch unterzeichnen zu wollen.

Mit dem Abkommen wird daher die bisher starr durch die EG-Richtlinie 883/2004 vorgegebene Grenze von unter 25 % der Tätigkeit aufgeweicht und Grenzgängern ein erleichterter Zugang zu einer Ausnahmevereinbarung in Bezug auf die Sozialversicherung nach Art. 16 Abs. 1 VO EG ermöglicht. Zu diesem Zweck wird das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Sonderregelungen reduziert. Dadurch wird selbst bei häufiger Arbeit aus dem Wohnstaat (bis unter 50 %) die Sozialversicherungspflicht des Arbeitgeberstaats nicht aufgehoben.

Auf Antrag kann also bei Arbeitnehmern, bei denen der Anteil der Telearbeit den Rahmen der EG-Richtlinie übersteigt bzw. übersteigen soll, eine Sondergenehmigung erteilt werden. Damit jedoch das Ermessen der Behörden reduziert ist, müssen die Voraussetzungen des Rahmenabkommens erfüllt sein, wie insbesondere die folgenden:

  • Beide von der Ausnahmevereinbarung betroffenen Staaten müssen das Abkommen unterzeichnet haben, d.h. sowohl der Staat des Arbeitgebersitzes als auch der Wohnstaat des Arbeitnehmers.

  • Zudem muss der Antragsteller für einen oder mehrere Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat tätig sein.

  • Seine Arbeitsleistung muss er im Rahmen „grenzüberschreitender Telearbeit“ gewöhnlich erbringen und das Ausmaß der Telearbeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit weniger als 50 % betragen. Unter grenzüberschreitender Telearbeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die ortsunabhängig erbracht werden kann und sowohl in dem Staat des Arbeitgebersitzes als auch in seinem Wohnstaat ausgeübt wird.

  • Die Arbeitsleistung selbst muss unter Nutzung von Informationstechnologie erbracht werden.

Für einen Übergangszeitraum können die betroffenen Arbeitnehmer einen solchen Antrag zunächst auch rückwirkend zum 1. Juli 2023 stellen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge dauerhaft in dem Arbeitgeberstaat entrichtet wurden. Erst in einem Jahr, nach dem 30. Juni 2024, wird der Zeitraum der rückwirkenden Beantragung auf drei Monate reduziert.

Fazit.

Das neue Rahmenabkommen für grenzüberschreitende Telearbeit regelt zwar nur Teilaspekte des komplexen Bereichs des grenzüberschreitenden Arbeitens, ist aber ein wichtiger Schritt in Richtung einer modernen Arbeitswelt: Insbesondere für die Attraktivität vieler Arbeitgeber in Grenzregionen ist dies ein Meilenstein, denn diesen Arbeitgebern ermöglicht das Abkommen, ihren Arbeitnehmern ebenfalls flexiblere Arbeitsstrukturen zu bieten und mit lokalen Arbeitgebern (im Wohnsitzland) mitzuhalten.

Auch wenn dies nur die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen regelt und keine Auswirkungen auf die steuerrechtlichen Fragen oder das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht haben, so ist dies ein gutes Signal und weicht die bisher engste Regelung in diesem Zusammenhang auf. Arbeitgeber sind dennoch gut beraten, das Thema „Steuer“ bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Blick zu behalten und sich nicht allein auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beschränken.


Luisa Kaup berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellungen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.