Zwar werden Kartellschadensersatzansprüche meistens mit Kartellabsprachen in Verbindung gebracht, d.h. insbesondere mit Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Kunden oder Marktgebiete. Das Gesetz geht in § 33 GWB jedoch darüber hinaus und erklärt, dass bei jedem Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder Art. 101, 102 AEUV Kartellschadensersatz verlangt werden kann.
Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, wonach die Klausel „in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration“ in einem Rahmenvertrag nach deutschem Recht keine wirksame Schiedsvereinbarung sondern lediglich eine Absichtserklärung ohne Verpflichtung darstellt. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Schiedsvereinbarung enthielten, änderte nichts daran, denn AGBs treten gegenüber der Individualvereinbarung im Rahmenvertrag zurück (Beschluss v. 07.05.2015 – I ZB 83/14).
Die Entscheidung des EuGH in Sachen E-Turas vom 21. Januar 2016 (C-74/14) verdeutlicht einmal mehr, dass es keines direkten Kontaktes mit Wettbewerbern bedarf, um als Teilnehmer eines bußgeldbewehrten Kartellverstoßes zu gelten. Unternehmen, die davon ausgehen, dass sie bereits mangels direktem Kontakt mit Wettbewerbern keinem Risiko ausgesetzt sind, springen in ihren kartellrechtlichen Compliance-Bemühungen deutlich zu kurz.
Die EU Kommission hat erste vorläufige Ergebnisse ihrer öffentlichen Konsultation zum grenzüberschreitenden Onlinehandel und Geoblocking veröffentlicht. Demnach zieht die Kommission die folgenden ersten Schlüsse:
Bereits mehrfach hatte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, neue kartellrechtliche Leitlinien zum Verhältnis von Industrie und Handel angekündigt. Nunmehr scheint der Fahrplan für neue Vertikalleitlinien konkreter zu werden. Demnach sollen diese nach Abschluss der letzten derzeit noch laufenden Fälle der vertikalen Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel konzipiert werden.
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Hersteller einen 30 % Bar-Rabatt gegenüber seinen Händlern nicht von der Einhaltung einer Mindestuntergrenze beim Wiederverkaufspreis abhängig machen darf (Urt. v. 25. August 2015 – 18 O 91/15).
Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht über die Untersagung der geplanten gemeinsamen Video-on-Demand-Plattform (VoD-Plattform) von ARD und ZDF veröffentlicht.
Das Landgericht Bamberg hat geurteilt, dass ein zulässiges selektives Vertriebssystem durch Warencodierung oder sonstige Kontrollnummern geschützt werden darf (Urt. v. 15. Juli 2014, 1 HK O 31/13). Entfernen Händler die von Herstellern eingesetzten Kontrollnummern, stellt dies einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG dar.