Das Urteil.

Das Landgericht Bamberg hat geurteilt, dass ein zulässiges selektives Vertriebssystem durch Warencodierung oder sonstige Kontrollnummern geschützt werden darf (Urt. v. 15. Juli 2014, 1 HK O 31/13). Entfernen Händler die von Herstellern eingesetzten Kontrollnummern, stellt dies einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG dar.

Im vorliegenden Fall unterhielt der klagende Hersteller von Fahrradträgern ein selektives Vertriebssystem, d.h. der Vertrieb erfolgte ausschließlich über autorisierte Groß-, Zwischen- und Einzelhändler. Zugelassen wurden nur Händler, die besonderen Qualitätsanforderungen hinsichtlich Service und Beratung genügen. Den autorisierten Händlern wurde per vertraglicher Regelung untersagt, die Fahrradträger an Händler außerhalb des selektiven Vertriebssystem weiter zu veräußern. Dieses Verbot kontrollierte der Hersteller durch das Aufbringen von Kontrollnummern auf seinen Produkten.

Der beklagte Händler war vom Hersteller nicht autorisiert worden. Gleichwohl verkaufte er Produkte des Herstellers, bei denen jedoch zuvor die Kontrollnummern entfernt worden waren. Der Hersteller verlangte nun klageweise vom Händler die Unterlassung des Verkaufs der Produkte ohne Kontrollnummer. Zudem verlangte der Hersteller Auskunft über die Bezugsquelle des Händlers. Das Gericht gab der Klage des Herstellers in beiden Punkten statt.

Schlussfolgerungen.

Das Urteil belegt, dass zulässige selektive Vertriebssysteme ein effizientes Steuerungsmittel des Herstellers sein können. Um schützenswert zu sein, müssen die Produkte jedoch aufgrund des Beratungsbedarfs oder ihrer Qualität für ein selektives Vertriebssystem geeignet sein. Dies hat das Gericht hier für „ein hochpreisiges, in Deutschland gefertigtes Autozubehörteil mit hoher Sicherheitsrelevanz bezüglich der richtigen Handhabung“ als gegeben angesehen.

Zudem muss das selektive Vertriebssystem bestimmten Kriterien genügen, um kartellrechtskonform zu sein. Ist dies nicht der Fall, kann ein selektives Vertriebssystem gegen Kartellrecht verstoßen. Zu Unrecht ausgeschlossene Händler könnten dann versuchen, sich Zugang zum Vertriebssystem zu verschaffen oder sogar Schadensersatz verlangen. Dies hat der beklagte Händler auch im vorliegenden Fall versucht, ist jedoch mit seiner Widerklage aufgrund der Zulässigkeit des selektiven Vertriebssystem des Herstellers gescheitert.


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.