Über zahlreiche Themen zum Wettbewerbsregister haben wir bereits in unseren vorherigen 22 Blogbeiträgen informiert.
In Blogbeitrag 22 ging es zum ersten Mal um aktuelle Erfahrungen. Daran knüpfen wir mit dem neuen Blogbeitrag zur Praxis in Bezug auf eine Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung an (siehe hierzu insbesondere bereits die Blogbeiträge 7, 14, 17, 18 und 19).
- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen (Teil 1)
- Teil 23: Aktuelle Erfahrungen (Teil 2)
Zeitpunkt der Antragstellung
Für einen Antrag auf Löschung aus dem Wettbewerbsregister auf der Grundlage von Selbstreinigungsmaßnahmen muss nicht bis zur Eintragung abgewartet werden. Vielmehr ist es nach der Praxis der Wettbewerbsregisterbehörde möglich, den Antrag zu stellen, sobald durch die Behörde mitgeteilt wurde, dass ein Eintrag erfolgen wird. Dem betreffenden Unternehmen wird dies in einem Schreiben mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, zu der geplanten Eintragung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Eintragung des betreffenden Unternehmens
Eingetragen wird im Übrigen das Unternehmen, das den einer Eintragung zugrunde liegenden Rechtsverstoß – durch eine oder mehrere bei ihm beschäftigte Personen – begangen hat. Das bedeutet einerseits, dass bei einem Verstoß durch ein Beteiligungsunternehmen nur dieses in das Wettbewerbsregister eingetragen wird. Insbesondere die Muttergesellschaft wird in diesem Fall nicht eingetragen. Andererseits hat dies jedoch ebenfalls zur Folge, dass bei einem Verstoß durch eine Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit das Unternehmen eingetragen wird, dessen Niederlassung den Verstoß begangen hat. Die Eintragung einer Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht vorgesehen und wird in der Praxis auch nicht vorgenommen. Eine Eintragung kann also nicht auf eine Niederlassung beschränkt werden, sondern erfasst das betreffende Unternehmen insgesamt. Mitunter könnte dies dafürsprechen, Niederlassungen als Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit auszugestalten, um eine Eintragung der Muttergesellschaft zu vermeiden.
Verpflichtung zum Schadensausgleich
Zu beachten ist auch, dass die Registerbehörde – entsprechend den gesetzlichen Anforderungen – für eine erfolgreiche Selbstreinigung, also für eine Löschung des Eintrags aus dem Wettbewerbsregister verlangt, dass man sich gegenüber allen Geschädigten zum Schadensausgleich verpflichtet.
In der Praxis bedeutet dies regelmäßig, dass man in einem Schreiben an die Geschädigten jedenfalls eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkennen muss. In Fällen einer gesamtschuldnerischen Haftung der an dem Rechtsverstoß beteiligten Unternehmen – also etwa in Fällen kartellrechtswidriger Absprachen – führt dies dazu, dass nach der bisherigen Praxis der Registerbehörde eine Schadensersatzpflicht auch gegenüber solchen Unternehmen anerkannt werden muss, die von dem Rechtsverstoß zwar betroffen sind, aber mit dem Unternehmen, das die Löschung beantragt, in gar keiner Geschäftsbeziehung stehen/standen. Das folgt daraus, dass Geschädigte sich aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung aussuchen können, von welchem an einer Kartellabsprache beteiligtem Unternehmen Schadensausgleich verlangt wird.
Wir haben bereits Erfahrungen mit dem Wettbewerbsregister sammeln können und für eingetragene Unternehmen erfolgreich die Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung erreichen können. Sollten Sie also weitergehende Fragen zu den Mitteilungspflichten bzw. Abfragemöglichkeiten von Behörden und öffentlichen Auftraggebern haben oder eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister begehren, sprechen Sie uns jederzeit gerne an! .