Die Eintragung eines Rechtsverstoßes im Wettbewerbsregister stellt aufgrund der konkreten Gefahr des Ausschlusses von Vergabeverfahren für jedes Unternehmen ein erhebliches Problem dar. Allerdings lässt sich eine Eintragung mit den richtigen Compliance-Maßnahmen/-strukturen häufig vermeiden. Sollte dennoch ein Eintrag erfolgen, so stellt sich die Frage, ob dieser auch vor Ablauf der Eintragungsfristen gelöscht werden kann. Aus diesem Grund widmet sich der folgende 7. Blogbeitrag der Möglichkeit einer Löschung aus dem Register, insbesondere der sogenannten Selbstreinigung.

Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:

Löschung aus dem Register.

Aufgrund der Pranger- und Ausschlusswirkung einer Eintragung im Wettbewerbsregister gibt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, dass die daraus folgende Belastung nur vorübergehend sein darf. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 1 WRegG umgesetzt. Die Norm ordnet die zwingende Löschung eines Eintrags nach Ablauf bestimmter Fristen an. Eintragungen aufgrund fakultativer Ausschlüsse im Sinne von § 124 GWB sind danach spätestens nach drei, solche wegen zwingender Ausschlussgründe im Sinne von § 123 GWB spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Angelehnt sind die Vorgaben an § 126 GWB, der die zulässige Höchstdauer eines Ausschlusses für die Teilnahme an Vergabeverfahren regelt.

Wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 WRegG („spätestens“) zeigt, handelt es sich jedoch nicht um starre Fristen, die in jedem Fall von der Registerbehörde auszuschöpfen sind. Jedenfalls kommt auch eine vorzeitige Löschung in Betracht. Welche Umstände hierfür vorliegen müssen, hat der Gesetzgeber jedoch nicht konkretisiert.

Allerdings liegt ein systematischer Vergleich mit der Parallelnorm des § 126 GWB auf der Hand. Insoweit ist anerkannt, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen, für das ein Ausschlussgrund vorliegt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch vor Ablauf der Ausschlussfristen für einen Auftrag berücksichtigen darf. In der Sache wird eine Abwägung vorgenommen, die sich danach richtet, ob ein fakultativer oder ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, ob es um einen einmaligen oder einem fortlaufenden Verstoß geht und wie viel Zeit seit dem Verstoß verstrichen ist. Entsprechend wird dies bei einer Eintragung im Wettbewerbsregister von der Registerbehörde gehandhabt werden können.

Zu beachten ist, dass die Registerbehörde die Voraussetzungen möglicherweise nicht unaufgefordert von Amts wegen untersuchen wird. Dies erscheint bereits aufgrund der Vielzahl von Eintragungen unzumutbar. Insoweit wird das betroffene Unternehmen auf ein formloses Gesuch angewiesen sein. Die Praxis hierzu bleibt abzuwarten.

Vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung.

Ist ein Unternehmen maßgeblich von öffentlichen Aufträgen abhängig, ist in der Regel ein schnelles Tätigwerden erforderlich. Denn ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren ist für viele Auftragnehmer wirtschaftlich nicht verkraftbar. Hierfür sieht das Gesetz mit der sogenannte Selbstreinigung ein konkretes Handlungsinstrument vor. Eine Selbstreinigung nach § 125 GWB setzt dreierlei voraus:

  • Das Unternehmen muss nachweisen, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich hierzu verpflichtet hat.

  • Die in Rede stehenden Tatsachen und Umstände müssen mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber in aktiver Zusammenarbeit umfassend geklärt werden.

  • Das Unternehmen muss nachweisen, dass es geeignete Maßnahmen personeller, technischer und organisatorischer Art getroffen hat, um weitere Straftaten oder Fehlverhalten zu vermeiden.

Die Anforderungen an die Selbstreinigung sind folglich hoch. Anders als im Falle der Löschung durch Fristablauf kann die Löschung wegen Selbstreinigung jedoch durch einen formellen Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WRegG beschleunigt werden. Im Rahmen des Antrags muss glaubhaft dargelegt werden, dass das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung hat. Ein Antrag ohne konkreten Anlass hätte somit wohl keinen Erfolg. Die Beweislast für die Selbstreinigung obliegt grundsätzlich dem Unternehmen.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten im Fall einer etwaigen Ablehnung bestehen, wird in einem der nächsten Blogbeiträge thematisiert. Hervorzuheben ist jedoch, dass eine Ablehnung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WRegG keine Bindungswirkung für öffentliche Auftraggeber hat. Wird eine Selbstreinigung hingegen bejaht, ist dies für alle öffentlichen Auftraggeber bindend.

Praktische Probleme könnten sich außerdem insbesondere in Bezug auf den zu leistenden Schadensausgleich ergeben. Ein solcher wird sich oftmals noch nicht genau beziffern lassen beziehungsweise stellt für die beteiligten Unternehmen eine unbillige Härte dar, weil sie möglicherweise unberechtigte Schadensersatzansprüche anerkennen müssen. Es bleibt daher zu hoffen, dass in der Praxis ein Anerkenntnis dem Grunde nach und nur vorbehaltlich der Klärung der Höhe des Schadens für eine Selbstreinigung ausreichen wird.

Fazit.

Eine Eintragung ins Wettbewerbsregister ist nicht endgültig. Sobald Unternehmen von einer Eintragung betroffen sind, sollten sie umgehend mit Gegenmaßnahmen beginnen, um die Ausschlussdauer so gering wie möglich zu halten.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.