Wie bereits im vorletzten Blogbeitrag berichtet, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 20. Januar 2021 einen Regierungsentwurf zur Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen („WRegVO“) veröffentlicht. Der vorliegende 14. Blogbeitrag möchte das in der WRegVO vorgesehene Verfahren und die Formanforderungen für den Nachweis und die Anträge zur Selbstreinigung aufzeigen.

Weitere Teile aus dieser Reihe:

Gemäß § 8 Abs. 1 WRegG kann ein Unternehmen, nachdem es im Wettbewerbsregister eingetragen wurde, die Löschung dieser Eintragung wegen Selbstreinigung bereits vor Ablauf der Löschungsfrist bei der Registerbehörde beantragen (siehe Blogbeitrag 7). Dieses Instrument ist insbesondere für Unternehmen interessant, die in erheblichem Maße auf öffentliche Auftragsvergaben angewiesen sind, da die Eintragung eines Unternehmens im Wettbewerbsregister regelmäßig zum Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Vergabeverfahren führt.

Unternehmen müssen für eine Selbstreinigung mit den Ermittlungsbehörden aktiv zusammenarbeiten, Schäden wiedergutmachen und Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung künftigen Fehlverhaltens ergreifen. Die Registerbehörde entscheidet sodann, ob die durchgeführten Maßnahmen vor dem Hintergrund der Schwere und den besonderen Umständen des Rechtsverstoßes ausreichend sind und ob die mitgeteilten Informationen für eine Beurteilung genügen. Eine positive Entscheidung der Registerbehörde hat bindende Wirkung für alle öffentlichen Auftraggeber und ermöglicht es den Unternehmen, wieder (erfolgreich) an Ausschreibungen teilzunehmen.

Anforderungen an Anträge auf Löschung einer Eintragung im Zusammenhang mit Selbstreinigungsmaßnahmen.

Die (im Entwurf vorliegenden) §§ 10, 11 WRegVO konkretisieren Anforderungen an Anträge und Nachweise zur Löschung eines Eintrages im Wettbewerbsregister wegen durchgeführter Selbstreinigungsmaßnahmen sowie Anforderungen an die bestätigenden Gutachter.

Die Registerbehörde wird für Mitteilungen über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens ein Standardformular bereitstellen, das die Unternehmen verwenden und elektronisch übermitteln müssen. Es sind sowohl die in Frage gestellte Registereintragung als auch die durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen darzulegen. Sollte das Unternehmen angeben, dass ein Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen als ausreichend erachtet hat, muss das Unternehmen auch ausführen, ob und wie viele andere Auftraggeber die Maßnahmen als unzureichend bewertet haben.

Um die Registerbehörde in die Lage zu versetzen, die Selbstreinigungsmaßnahmen zu bewerten, kann sie darüber hinaus verlangen, dass das Unternehmen Gutachten und andere Unterlagen zur Bewertung vorlegt und hierzu eine Frist setzen. Die Verordnung stellt klar, dass das Gutachten objektiv und nachvollziehbar den Gegenstand der Untersuchung sowie die Ergebnisse und die angewandten Methoden darlegen muss.

Anforderungen an Gutachter.

Die WRegVO sieht zudem vor, dass Unternehmen den Gutachter selbst wählen können. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Gutachter sachkundig und unabhängig ist. Weder die Verordnungsbegründung noch die Verordnung selbst spezifizieren allerdings was unter „Sachkunde“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Es liegt nahe, dass jedenfalls Rechtsanwälte mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Vergabe- und/oder Kartellrecht beziehungsweise im Bereich Compliance hinreichend qualifiziert im Sinne der Norm sein sollten. Um der Registerbehörde eine Beurteilung der Unabhängigkeit des Gutachters zu ermöglichen, muss der Antragsteller angeben, ob und in welchem Umfang der Gutachter in den vergangenen zwei Jahren für den Antragsteller oder für ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen tätig war. Offen bleibt allerdings, welche Tätigkeiten und in welchem Umfang Tätigkeiten des Gutachters für das Unternehmen eine Abhängigkeit begründen können. Zu beiden Voraussetzungen sollte die Registerbehörde Klarheit schaffen, um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden.

Keine Konkretisierungen zu materiellen Fragen.

Die Verordnung nimmt zu materiellen Fragen keine Stellung. Insbesondere sind keine konkreten Anforderungen an Compliance-Systeme zu finden. Grund hierfür ist, dass es der Registerbehörde an Erfahrung im Umgang mit Selbstreinigungsanträgen fehlt. Es wird jedoch beabsichtigt, die Anforderungen unter Berücksichtigung der in den ersten drei Jahren des Betriebs des Wettbewerbsregisters gesammelten praktischen Erfahrungen der Registerbehörde festzulegen. Ob bereits zuvor eine (informelle) Mitteilung hierzu veröffentlicht wird, bleibt abzuwarten.

Sollten Sie weitergehende Fragen zur Selbstreinigung haben, oder Unterstützung beim Aufbau eines Compliance Systems benötigen, können Sie uns gerne ansprechen.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.