Anschließend an unseren Blogbeitrag 23 wollen wir im folgenden Blogbeitrag zu weiteren aktuellen Themen berichten.
Jahresbericht des Bundeskartellamtes
Das Bundeskartellamt hat jüngst seinen Jahresbericht 2024/2025 veröffentlicht. Zum Wettbewerbsregister wird mitgeteilt, dass es einen wichtigen Beitrag zu Be-kämpfung der Wirtschaftskriminalität leistet.
Über Schnittstellen erfolgt die stetige Mitteilung von relevanten Rechtsverstößen durch zuständige Behörden, wie Staatsanwaltschaften, Zoll, Finanzämter oder Kartellbehörden. Im Jahr 2024 waren 19.700 Unternehmen im Wettbewerbsregis-ter eingetragen. Von dieser Gesamtzahl handelte es sich bei 8.250 um Neueintra-gungen. Es waren 7.300 registrierte Auftraggeber und rund 160 mitteilende Be-hörden zu verzeichnen. Im Durchschnitt gibt es die erstaunliche Anzahl von rund 1.100 Abfragen pro Arbeitstag. Die Abfragen umfassen eine große Bandbreite der von der öffentlichen Hand beschafften Waren und Leistungen sowie von den ent-sprechenden Bieterunternehmen, die diese Aufträge erbringen.
Aufgrund erfolgreich nachgewiesener Selbstreinigung sind bereits mehrere Unter-nehmen vorzeitig aus dem Wettbewerbsregister gelöscht worden. Zahlenangaben macht das Bundeskartellamt hierzu nicht.
Eintragung im Gewerbezentralregister trotz nachgewiesener Selbstreinigung
Aus unserer Sicht zunächst überraschend bleibt der Umstand, dass neben einer Eintragung im Wettbewerbsregister aufgrund einer kartellrechtlichen Ordnungs-widrigkeit auch weiterhin eine Eintragung im Gewerbezentralregister erfolgen kann. Ist eine solche Eintragung erfolgt, wird diese auch dann nicht aus dem Ge-werbezentralregister gelöscht, wenn die Eintragung im Wettbewerbsregister auf-grund eines erfolgreichen Antrags auf vorzeitige Löschung wegen nachgewiesener Selbstreinigung wieder entfernt wurde.
Aus Sicht des Gewerbezentralregisters verfolgen beide Register unterschiedliche Zwecke, so dass die Löschung in dem einen nicht notwendigerweise die Lö-schung in dem anderen Register nach sich ziehe. Da die Vorschriften zum Gewer-bezentralregister außerdem auch keine Regelungen zur Entfernung von Eintragun-gen enthalten, könne eine vorzeitige Entfernung auch nicht angeordnet werden. Die Eintragung bleibt also fünf Jahre im Gewerbezentralregister enthalten. Formal mag diese Argumentation zutreffend sein. In der Praxis erhöht das allerdings den Begründungs- und Rechtfertigungsaufwand für Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Immerhin können sie sich darauf berufen, dass Ord-nungswidrigkeiten gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes nach Löschung aus dem Wettbewerbsregister in Vergabeverfahren nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen.
Wir haben bereits Erfahrungen mit dem Wettbewerbsregister sammeln können und für eingetragene Unternehmen erfolgreich die Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung erreichen können. Sollten Sie also weitergehende Fragen zu den Mitteilungspflichten bzw. Abfragemöglichkeiten von Behörden und öffentlichen Auftraggebern haben oder eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister begehren, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!