Die Einführung des Wettbewerbsregisters, das vom Bundeskartellamt geführt werden wird und bis Ende des Jahres 2020 funktionsfähig sein soll, bietet Anlass, Zweck und Inhalt des Wettbewerbsregisters näher zu betrachten. Der SCHULTEblog wird sich im weiteren Verlauf des Jahres mit einer Reihe von Beiträgen dem Inhalt und den Folgen einer Eintragung in das Wettbewerbsregister widmen.

Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:

In diesem ersten Einführungsblog soll zunächst die Frage beantwortet werden, was mit der Errichtung des Wettbewerbsregisters grundsätzlich auf Unternehmen zukommt.

Wettbewerbsregister – Inhalt, Ziele, Rechtsgrundlagen.

Unternehmen müssen sich infolge der Umsetzung des mit dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vom Bundeskartellamt zu führenden Wettbewerbsregisters auf schärfere Konsequenzen für Verstöße gegen „Wirtschaftsdelikte“ und somit unter anderem auch gegen Kartellrechtstatbestände einstellen. Das Wettbewerbsregister hat den Zweck, die Durchsetzung der vergaberechtlichen Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu erhöhen. Das WRegG ordnet daher die elektronische Eintragung von Unternehmen in das Wettbewerbsregister an, die einen im WRegG katalogisierten Tatbestand erfüllt haben. Ab einem Auftragswert von EUR 30.000 sollen öffentliche Auftraggeber verpflichtet sein, vor Zuschlagserteilung beim Bundeskartellamt Eintragungen jedenfalls zu demjenigen Bieter abzufragen, dem der Auftraggeber den Auftrag zu erteilen beabsichtigt. Eine Eintragung wird somit häufig zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren führen.

Das Wettbewerbsregister erfüllt folglich eine Art „Prangerfunktion“ in Bezug auf Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen wurden. Der Abschreckungseffekt des Registers und die Gefahr, bei öffentlichen Aufträgen unberücksichtigt zu bleiben, sollen Unternehmen von Rechtsverstößen abhalten. Damit soll das Ziel des Gesetzes erreicht werden, Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen und den Wettbewerb zu schützen.

Die Idee des Registers ist jedoch nicht neu. Auf Länderebene existieren bereits sogenannte „Korruptionsregister“. Allerdings sind die Registerbehörden der Länder nur für das jeweilige Bundesland zuständig. Zudem bestehen gravierende Unterschiede bezüglich der einzutragenden Delikte, der Eintragungsvoraussetzungen sowie der Melde- und Abfragepflichten. Dies hat ein verstärktes Bedürfnis nach einem zentral angelegten bundesweiten Register hervorgerufen.

Wie im WRegG vorgesehen, ist das Bundeskartellamt damit befasst, das Wettbewerbsregister bis Ende 2020 funktionsfähig zu machen.

Fazit.

Das Wettbewerbsregister begründet weitere Anreize für Unternehmen, die „Spielregeln“ einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen droht – neben hohen Bußgeldern und Kartellschadensersatz – nun auch vermehrt die Gefahr eines Ausschlusses von Vergabeverfahren. Gerade für Unternehmen, die in besonderem Maße von einer öffentlichen Auftragsvergabe abhängig sind, ist mit einer Registereintragung somit ein möglicherweise existenzbedrohendes Risiko verbunden.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.