Am 20. Januar 2021 wurde der Regierungsentwurf zur Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen („WRegVO“) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) veröffentlicht. Die Rechtsverordnung konkretisiert das Wettbewerbsregistergesetz („WRegG“) in Bezug auf die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die erforderliche elektronische Kommunikation und darüber hinaus auch die Regelungen zur Selbstreinigung.

Mit den Einzelheiten zur Selbstreinigung befasst sich ein späterer Blogbeitrag. In diesem 12. Blogbeitrag werden in Ergänzung zu den bisherigen Blogbeiträgen zum Thema „Wettbewerbsregister“ die Zielsetzung und der allgemeine Regelungsinhalt des Referentenentwurfs zur WRegVO skizziert.

Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:

Zielsetzung und Regelungsinhalt des Verordnungsentwurfs.

Das Wettbewerbsregister dient insbesondere dazu, die Vergabestellen in die Lage zu versetzen, sämtliche Informationen, die zu einem Ausschluss von Unternehmen von einem Vergabeverfahren nach den §§ 123, 124 GWB führen können, zentral und elektronisch abrufen zu können, statt wie bisher auf die unterschiedlichen Gewerbezentral- und Korruptionsregister der Bundesländer zurückgreifen zu müssen.

Der Regierungsentwurf der WRegVO regelt daher die Einzelheiten der erforderlichen (elektronischen) Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Nutzern des Registers (Unternehmen, Vergabestellen, Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfolgungsbehörden). Es ist insbesondere Folgendes vorgesehen:

  • Die Registerbehörde stellt unter www.wettbewerbsregister.de ein Portal bereit, für das sich Nutzer registrieren müssen. Einzelheiten zur Registrierung will das Bundeskartellamt in Kürze bekanntgeben.

  • Unternehmen können das Registerportal erst nutzen, wenn die Registerbehörde die Nutzung des Portals für Unternehmen freigegeben hat.

  • Verfolgungsbehörden müssen sämtliche Daten entweder über das elektronische Registerportal oder über eine elektronische Schnittstelle, die von der Registerbehörde eingerichtet werden muss, an die Registerbehörde übermitteln. Vergabestellen müssen zur Datenabfrage dieselben Kommunikationskanäle nutzen.

  • Die WRegVO konkretisiert die von den Verfolgungsbehörden nach dem WRegG zu übermittelnden Daten sowie die Angaben, die von Auftraggebern für eine Abfrage gemacht werden müssen.

  • Im Übrigen können Beteiligte (insb. Unternehmen) das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das De-Mail-System nutzen. Vergabestellen, welche noch nicht über ein elektronisches Behördenpostfach verfügen, sollen zeitnah ein solches Postfach einrichten, um nach Inbetriebnahme des Registers eine zügige Registrierung zu ermöglichen.

  • Für eine Selbstauskunft soll von Unternehmen und natürlichen Personen eine Gebühr in Höhe von EUR 20 erhoben werden. Ein entsprechender Antrag ist entweder schriftlich mit amtlich beziehungsweise öffentlich beglaubigter Unterschrift oder elektronisch unter Nutzung eines Ausweises mit elektronischem Identitätsnachweis (eID) zu stellen.

  • Darüber hinaus sieht die WRegVO die Protokollierung der übermittelten Daten vor und normiert die Voraussetzungen der Datenspeicherung sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Ausblick: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters im Jahr 2021.

Auch in Bezug auf das Inkrafttreten der Pflichten nach dem WRegG hat sich etwas getan. Das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 17. Januar 2021 hat die Inbetriebnahme des Registers von der Verabschiedung der WRegVO entkoppelt.

Nunmehr hat das BMWi gemäß § 12 WRegG das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung festzustellen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung werden die Meldepflichten der Verfolgungsbehörden wirksam. Zur selben Zeit erhalten Vergabestellen das Recht zur Abfrage von Registereintragungen. Fünf weitere Monate später wandelt sich dieses Recht in eine Pflicht um, soweit es sich um ein Vergabeverfahren mit einem Auftragswert von EUR 30.000 oder darüber hinaus handelt.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.