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Kartellrecht

9. GWB-Novelle und Verhandlungsmacht im LEH (I): Das "neue" Anzapfverbot.

9. GWB-Novelle und Verhandlungsmacht im LEH (I): Das "neue" Anzapfverbot.

Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle enthält die im Referentenentwurf lediglich abstrakt angekündigte Verschärfung des "Anzapfverbots" (§§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB). Dem Gesetzgeber wird es damit nicht gelingen, die Norm in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Die Bezeichnung "Symbolpolitik" ist nicht von der Hand zu weisen.

Neue Serie: 9. GWB-Novelle und Verhandlungsmacht im LEH

Neue Serie: 9. GWB-Novelle und Verhandlungsmacht im LEH

In den nächsten Wochen wird an dieser Stelle in einer losen Folge die bisherige Entwicklung des Anzapfverbots und des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis beleuchtet und dargestellt, warum sich diese Konzepte nicht bewährt haben und auch in Zukunft keine praktische Rolle spielen werden. Des Weiteren wird aufgezeigt werden, dass das Kartellrecht nicht geeignet ist, für eine „faire“ Verteilung der Gewinne entlang der Versorgungskette zu sorgen. Gleichzeitig soll dargestellt werden, inwiefern dies hinsichtlich der Stärkung der Position des Primärsektors (Agrarwirtschaft) anders ist und inwiefern das Kartellrecht seinen Beitrag zur Verbesserung der Verhandlungspositionen der Marktteilnehmern leisten kann.

Lauterkeitsrechtliche Anforderungen an Werbung des Franchisegebers und kartellrechtliche Grenzen.

Lauterkeitsrechtliche Anforderungen an Werbung des Franchisegebers und kartellrechtliche Grenzen.

Mit Urteil vom 4. Februar 2016 (I ZR 194/14 – „Fressnapf“) hat der BGH neue Voraussetzungen für die Werbung eines Franchisegebers für Aktionspreise von teilnehmenden Märkten von Franchisenehmern aufgestellt. Diese stehen im Gegensatz zur bisher üblichen Geschäftspraxis. Es bedarf daher entsprechender Anpassungen, um lauterkeitsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Um nicht vom Regen in die Traufe zu geraten, sind dabei jedoch die kartellrechtlichen Grenzen zu unverbindlichen Preisempfehlungen zu beachten...

9. GWB-Novelle: Einführung des Transaktionsgrössentests erweitert Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle

9. GWB-Novelle: Einführung des Transaktionsgrössentests erweitert Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle

Der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf sieht die Einführung eines Transaktionsgrößentests vor. Der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle wird dadurch erweitert. Künftig muss bei Transaktionen ab einem Transaktionswert von über EUR 350 Mio. eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt selbst dann geprüft werden, wenn die Inlandsumsatzschwellen des GWB nicht erreicht werden.

OLG Frankfurt zu Onlineplattformverboten

OLG Frankfurt zu Onlineplattformverboten

In der aktuellen Lebensmittelzeitung (Nr. 22, S. 24) ist mein Kommentar zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt in Sachen Deuter und Coty erschienen. Ich zeige dort auf, dass das OLG Frankfurt in seiner Beurteilung insbesondere auf die jeweiligen Produkteigenschaften abgestellt hat.

OLG Celle zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Mindestpreisvorgaben

OLG Celle zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Mindestpreisvorgaben

Mit seiner Entscheidung vom 7. April 2016 (13 U 124/15 Kart) hat das OLG Celle überraschenderweise eine Mindestpreisbindung von Almased aufgrund des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Spürbarkeit als kartellrechtlich zulässig bewertet. Auf den ersten Blick gibt die Entscheidung Anlass zur Hoffnung für einen erweiterten Spielraum bei Mindestpreisvorgaben durch Hersteller. Allerdings fügt sich das Urteil nicht in die bisherige Entscheidungspraxis und Rechtsdogmatik in Deutschland und der EU ein.

Facebook: Kartellrecht als verlängerter Arm des Datenschutzes?

Facebook: Kartellrecht als verlängerter Arm des Datenschutzes?

Mit der heute bekanntgegebenen Verfahrenseinleitung gegen Facebook, feilt das Bundeskartellamt weiter an seinem Image als Vorreiter bei der kartellrechtlichen Überprüfung digitaler Märkte. Erste Beobachter verweisen bereits darauf, in dem Manöver des Amtes sei der Versuch zu sehen, Datenschutz mit den Mitteln des Kartellrechts durchzusetzen. Tatsächlich dürfte der Fall aber vor allem zur Diskussion um Marktbeherrschung auf dynamischen Märkten und die wettbewerbsrechtlichen Anerkennung von Daten als Wirtschaftsgut beitragen.

Sind Preislisten die neuen Kartellabsprachen?

Sind Preislisten die neuen Kartellabsprachen?

Preisankündigungen sowie die Veröffentlichung von Preislisten geraten zunehmend in den Fokus der Kartellbehörden. So stört sich die Europäische Kommission an den Preiserhöhungsankündigungen diverser Containerlinienreedereien. Die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) hat gar sämtliche Zementhersteller dazu verdonnert, keine allgemeinen Kundenpreislisten mehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Unternehmen müssen diese Entwicklungen in ihre Complianceprogramme einbeziehen.

Artikel zu Kartellrecht 4.0 in der FAZ

Artikel zu Kartellrecht 4.0 in der FAZ

In der heutigen Ausgabe der FAZ (10. Februar 2016, S. 16) ist mein Artikel zum Thema "Kartellrecht 4.0" erschienen. Dieser setzt sich kritisch mit den Aktivitäten des Bundeskartellamtes in Sachen Fusionskontrolle in der Internetökonomie sowie Onlineplattformverboten auseinander. Zudem werden die Gefahren der Preisabsprachen durch Preisanpassungssoftware und des Marktmachtmissbrauchs durch das Internet der Dinge erörtert.

Kartellschadensersatzforderungen gegen Hotelbuchungsplattformen

Kartellschadensersatzforderungen gegen Hotelbuchungsplattformen

Zwar werden Kartellschadensersatzansprüche meistens mit Kartellabsprachen in Verbindung gebracht, d.h. insbesondere mit Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Kunden oder Marktgebiete. Das Gesetz geht in § 33 GWB jedoch darüber hinaus und erklärt, dass bei jedem Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder Art. 101, 102 AEUV Kartellschadensersatz verlangt werden kann.

EuGH: Koordinierung von Rabattobergrenzen durch IT-Dienstleister

EuGH: Koordinierung von Rabattobergrenzen durch IT-Dienstleister

Die Entscheidung des EuGH in Sachen E-Turas vom 21. Januar 2016 (C-74/14) verdeutlicht einmal mehr, dass es keines direkten Kontaktes mit Wettbewerbern bedarf, um als Teilnehmer eines bußgeldbewehrten Kartellverstoßes zu gelten. Unternehmen, die davon ausgehen, dass sie bereits mangels direktem Kontakt mit Wettbewerbern keinem Risiko ausgesetzt sind, springen in ihren kartellrechtlichen Compliance-Bemühungen deutlich zu kurz.

Bundeskartellamt kündigt neue Vertikalleitlinien an

Bundeskartellamt kündigt neue Vertikalleitlinien an

Bereits mehrfach hatte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, neue kartellrechtliche Leitlinien zum Verhältnis von Industrie und Handel angekündigt. Nunmehr scheint der Fahrplan für neue Vertikalleitlinien konkreter zu werden. Demnach sollen diese nach Abschluss der letzten derzeit noch laufenden Fälle der vertikalen Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel konzipiert werden.