Das Bundesarbeitsgericht hat in einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung am 13.12.2016 die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Facebook-Auftritte des Arbeitgebers gestärkt.

In dem aktuellen Beschluss (BAG Pressemitteilung Nr. 64/16) hat es entschieden, dass bei der Nutzung von Facebook durchaus Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Überwachung Arbeitnehmer durch technische Einrichtung) bestehen können. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für registrierte Facebook-Nutzer die unmittelbare Veröffentlichung von sogenannten Postings ermöglicht, die sich nach dem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner, konkret benannter Beschäftigter beziehen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz am 12.01.2015 (Az.: 9 TaBV 51/14) noch entschieden, dass eine Facebook-Seite keine technische Einrichtung im Sinne des Gesetzes sei und daher kein Mitbestimmungsrecht bestehe.

Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht gefolgt. Die Auswertungsmöglichkeiten von Facebook würden dem Arbeitgeber eine Überwachung der Beschäftigten ermöglichen. Soweit sich Postings auf die Leistung und das Verhalten der Mitarbeiter beziehen, liegt daher eine Überwachung durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor.

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, derartige Postings zu ermöglichen und unmittelbar zu veröffentlichen, unterliegt diese Ausgestaltung der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der fortschreitenden Digitalisierung und Nutzung von Social-Media in der Arbeitswelt die Rechte des Betriebsrats nicht stehen bleiben. Vor und während der Nutzung von Social-Media-Auftritten sowie anderen Bewertungsportalen wird je nach Einzelfall somit eine Einbeziehung des Betriebsrats zu prüfen sein.